dbb magazin 3/2021
Schulungsanspruch für Personalräte – auch online! Eine Situation, wie sie seit fast einem Jahr traurige Realität ist: Herr beziehungsweise Frau Personalrät*in sitzt im Homeoffice, soll und will mit der Dienststelle überfällige Regelungen zum mobilen Arbeiten et cetera in Form einer Dienst vereinbarung gestalten. Aber das erweist sich als komplex, man braucht vertieftes Wissen. Eine Schulung muss her. Und da beißt sich die Katze in den Schwanz: Wie soll man sich schulen lassen, wenn man nicht „raus“ darf? Ähnlich ergeht es neu ge wählten Personalratsmitglie dern, die zur Bewältigung ih rer Aufgaben eigentlich auf eine Präsenzschulung gebaut hatten. Dazu rückt die Novel lierung des BPersVG in greif bare Nähe – selbst erfahrene Personalrät*innen werden im Fall der Fälle ein Update brau chen. Es stellt sich also die Frage: < Darf ich mich online schulen lassen? Muss mich die Dienststelle auch hierfür freistellen und die Kosten tragen? An die Möglichkeit, als Perso nalrat online Beschlüsse zu fas sen nach § 37 III BPersVG, hat man sich fast schon gewöhnt. Aber wie sieht es mit Online- Schulungen aus? Einige Dienst stellen stehen dem skeptisch bis grundsätzlich ablehnend gegenüber. Rein rechtlich gilt: Personalrät*innen haben auch einen Anspruch auf eine Online-Schulung bezüglich der Personalratstätigkeit. §§ 46 VI, 44 I BPersVG und die entspre chenden landesrechtlichen Re gelungen erfassen auch diese Alternative beziehungsweise unterscheiden nicht zwischen Online und Präsenz. Daher gel ten für Webseminare, E-Trai nings et cetera grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für „normale“ Präsenz schulungen: Die Schulung muss objektiv geeignet (ver mittelt einschlägige Inhalte) und subjektiv notwendig (speziell dieses Mitglied be nötigt die Kenntnisse) sein, um das Amt ausüben zu kön nen. Das begründet einen Anspruch auf Grund- plus Auf bauschulung für alle neuen Personalvertretungsmitglie- der beziehungsweise für alle, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert. Zusätzlich werden nach denselben Vor aussetzungen Spezialschulun gen möglich. Aber zurück zur Online-Varian te: Auch das viel zitierte und mindestens ebenso oft als für die Personalräte verbindli ches Recht fehlinterpretierte Rundschreiben des BMI vom 28. April 2008 steht einer On line-Schulung nicht entgegen; vielmehr ist diese Möglichkeit hier ausdrücklich angelegt. Die einzelne Dienststelle kann sich also nicht generell gegen die Kostentragung bei Online- Schulungen stellen. Auch wenn das Rundschrei ben vorgibt, dass nur das an Hard- und Software genutzt werden darf, was die jeweilige akademie © Fokussiert/stock.adobe.com 22 dbb > dbb magazin | März 2021
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