dbb magazin 4/2021

beamte 2. Laufbahnbefähigung Mit der weitestgehenden Ab­ schaffung des Beamtenrah­ mengesetzes (BRRG) ist eine gegenseitige Anerkennung der Laufbahnbefähigungen, wie sie in § 123 Abs. 1 BRRG vorgese­ hen war, nicht mehr gegeben. Daher musste die Laufbahnbe­ fähigung für jede wechselnde Beamtin oder für jeden wech­ selnden Beamten festgestellt werden. Daher wurde gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FernstrÜG ge­ setzlich geregelt, die von den Beamtinnen und Beamten im Land erworbenen Befähigun­ gen, Abschlüsse und Erfah­ rungszeiten, soweit das Bun­ desrecht dies zulässt, zu übernehmen. Bei einemWech­ sel von Landesbeamten in den Bundesdienst waren gemäß § 44 Abs. 1 Bundeslaufbahnver­ ordnung (BLV) die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 BLV anzu­ wenden. Dies bedeutet unter anderem, dass eine formale An­ erkennung der Abschlüsse nach § 7 Nr. 2 a BLV erfolgen musste. Die bei den Ländern erworbene Vorbildung und die Erfahrung der Landesbeamten wurden unter Ausschöpfung aller Er­ messensspielräume anerkannt, soweit dies mit geltendem Bundesrecht vereinbar war. So­ dann wurde die Befähigung für diejenige Laufbahn im Bundes­ dienst festgestellt, für die die Bildungs- und sonstigen Vor­ aussetzungen vorhanden wa­ ren. Dabei waren auch die in § 23 BLV vorgesehenen Sonder­ regelungen zu besonderen Qualifikationen und Zeiten anzuwenden. Doch gab es Schwierigkeiten, weil es unter­ schiedliche Laufbahngruppen zwischen den Ländern und dem Bund gab, sodass der Bund den Beamtinnen und Beamten nicht die erforderliche Laufbahnbefähigung kraft Ge­ setzes anerkennen konnte. So gab es zum Beispiel in Baden- Württemberg eine Sonderlauf­ bahn „StraßenwärterInnen“, die vommittleren Dienst hin­ aus in den gehobenen Dienst geht, für die aber kein Bache­ lorabschluss notwendig war. Ein Überwechseln in den ge­ hobenen Dienst des Bundes war damit eigentlich verwehrt, weil kein Bachelorabschluss vorliegt. Für diese Beamtinnen und Beamten, die für eine ihrer Laufbahngruppe beim Land entsprechenden Laufbahn beim Bund erforderliche Vor­ bildung nicht besaßen, stellte das Bundesministerium für Ver­ kehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen erfolgreichen An­ trag gemäß § 22 BLV an den Bundespersonalausschuss zur Übernahme als andere Bewer­ berinnen und Bewerber. 3. Altersgrenzen Zum Bund dürfen gemäß § 48 Bundeshaushaltsordnung (BHO) nur Beamtinnen und Beamten wechseln, die das 55. Lebensjahr noch nicht voll­ endet haben. Jedoch war in § 1 Abs. 4 Satz 3 FernStrÜG vorge­ sehen, dass alle wechselberei­ ten Beamtinnen und Beamten überwechseln dürfen. Hier nutzte der Bund die Ausnah­ meregelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO, in dem das BMVI beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen An­ trag stellte, dass die Übernah­ me der lebensälteren Beamtin­ nen und Beamten aufgrund des vollständigen Aufgaben­ übergangs der Autobahnver­ waltung auf den Bund und der in diesem Zusammenhang notwendigen Expertise der älteren Beschäftigten not­ wendig war. 4. Aussprechen der Ver­ setzung mit dem Ein­ verständnis des aufneh- menden Dienstherrn Dies ist für viele Beamtinnen und Beamten, die auf eigenen Wunsch ihren Dienstherrn wechseln wollen, der Knack­ punkt bei dem Verfahren. Ge­ mäß § 15 Abs. 3 BeamtStG wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Be­ amtenverhältnis wird dann mit dem neuen Dienstherrn fort­ gesetzt. Viele Versetzungs­ wünsche von Beamtinnen und Beamten werden vom abge­ benden Dienstherrn versagt. Einen Anspruch auf die Verset­ zung haben die Beamtinnen und Beamten nicht. Daher wurde dies gesetzlich geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 FernstrÜG mussten die Länder die wech­ selbereiten Beamtinnen und Beamten versetzen und das Einverständnis des Bundes als aufnehmender Dienstherr nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Be­ amtStG galt als erteilt. Für die zum FBA versetzten und zur Autobahn GmbH zugewiese­ nen Beamten gilt das Beihilfe­ recht des Bundes, da die Beam­ ten durch die Versetzung Bundesbeamte werden. Das Beihilferecht des Bundes und der Länder beruht auf den glei­ chen Grundstrukturen und ist auch in der Erstattung von Aufwendungen imWesent­ lichen vergleichbar. II. F olgen der Versetzung Mit der Versetzung wurden die wechselnden Beamtinnen und Beamten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Welche Auswirkungen hat das? 1. Beihilfe Die neuen Bundesbeamtinnen und -beamte unterliegen nur dem Beihilferecht des Bundes. Da das Beihilferecht im Großen und Ganzen deutschlandweit ähnlich geregelt ist, werden sie es nicht unbedingt merken. Für besondere Härtefälle steht die Möglichkeit einer Bemessungs­ satzerhöhung nach § 47 Abs. 8 20 > dbb magazin | April 2021 dbb

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