dbb magazin 4/2021
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zur Verfügung. Diese Bemessungssatzerhöhung fin det Anwendung auf Gruppen, die von den Ländern zum Bund wechselten und bei denen sich strukturelle Abweichungen zwischen dem Bemessungs satz des Landes und des Bun des ergeben. 2. Nebentätigkeiten Nach Landesrecht zulässige Nebentätigkeiten werden so weit möglich bei einer Verset zung der Beamten zum Bund nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Fern strÜG im Rahmen der §§ 99 ff. BBG fortgeführt. Lediglich an zeigepflichtige Nebentätigkei ten müssen dem neuen Dienst herrn mitgeteilt werden. 3. Ruhestand und Versorgung Für den Eintritt in den Ruhe stand und die Versorgungsbe züge gelten für die Beamten ebenfalls die bundesgesetzli chen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand. Da diese Re gelungen erheblichen Wand lungen unterliegen, konnte es insoweit keinen Besitzstand geben. Die bundesrechtlichen Altersgrenzen gelten ebenso wie die Bundesregelungen zur Berechnung der Versorgungs bezüge. Die Versorgungslas tenteilung zwischen Bund und Land richtet sich nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getre tenen Versorgungslastentei lungs-Staatsvertrags (VLT-StV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010. Gemäß § 3 Abs. 1 VLT-StV findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrnwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrn wechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitli che Unterbrechung liegt. III. Fazit Es hat sich gezeigt, dass der Wechsel von Beamtinnen und Beamten von den Län- dern zum Bund möglich ist, wenn dies politisch gewollt ist. Durch Begleitgesetze, wie das FernStrÜG, kann der Gesetzge ber die Versetzungen erleich tern. Trotzdemmussten die bestehenden gesetzlichen Re gelungen weit ausgelegt wer den, um für die wechselberei ten Beamtinnen und Beamten ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Problematisch wird es aber, wenn einzelne Be amtinnen und Beamte den Wunsch haben, vom Land zum Bund zu wechseln. Hier schei tert es meistens daran, dass das Land die Versetzung nicht ausspricht. Aber auch andere Hinderungsgründe, wie zum Beispiel die Laufbahnbefähi gung, können einen Wechsel verhindern. koe Kommentar zur Autobahnreform Ein behutsameres Verfahren wäre sinnvoller gewesen Ob die Autobahnreform sinn voll ist oder nicht, sei erst einmal dahingestellt. Das In teresse des Bundes an den Autobahnen bestand seit den Ergebnissen der von Bundes wirtschaftsminister Sigmar Gabriel im Jahr 2014 einge setzten „Fratzscher-Kommis sion“. Zu diesem Zeitpunkt war eine Umsetzung auf grund des Widerstandes der Bundesländer nicht möglich. Erst bei den Beratungen zum neuen Bund-Länder-Finanz ausgleich im Jahre 2017 ge lang es dem Bund, den Bun desländern die Autobahnen als Gegenleistungen für Zah lungen „abzukaufen“. Damit wurde aber auch ein sehr straffer Zeitplan für den Übergang der Autobahnen gesetzt. Zweieinhalb Jahre sind für eine solche Umver teilung von Kompetenzen sehr kurz. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Län der auch nach dem 1. Januar 2021 Aufgaben für die zum Bund gehörende Autobahn GmbH erledigen müssen. Auch gibt es neben der Auto bahn GmbH noch die teilwei se in Länderbesitz befindliche DEGES GmbH (Deutsche Ein heit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH), die für Straßenbauprojekte in den Ländern und im Bund zustän dig ist. Ein Nebeneinander von zwei GmbHs in Deutsch land hat Doppelstrukturen und Neid geschaffen. Hier wäre ein behutsameres Ver fahren sinnvoller gewesen. Offen ist noch, ob die Bun desländer in den nächsten Jahren auch die Bundesstra ßen an den Bund übertragen wollen. Die Stadtstaaten Ber lin, Bremen und Hamburg ha ben dies verständlicherweise schon getan. Ob andere Bun desländer nachziehen, ist fraglich. Ansonsten geht den Ländern ein wichtiges Argu ment verloren, wenn es um die Verteilung der Mautge bühren und Einnahmen wie zum Beispiel Kfz-Steuern für den übrigen Straßenbau geht. Denn die Autobahnen müs sen in ein ausgewogenes Straßennetz eingebunden und so von den Menschen auch weiterhin gut erreichbar sein. koe beamte 21 > dbb magazin | April 2021 dbb
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