dbb magazin 4/2021

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zur Verfügung. Diese Bemessungssatzerhöhung fin­ det Anwendung auf Gruppen, die von den Ländern zum Bund wechselten und bei denen sich strukturelle Abweichungen zwischen dem Bemessungs­ satz des Landes und des Bun­ des ergeben. 2. Nebentätigkeiten Nach Landesrecht zulässige Nebentätigkeiten werden so­ weit möglich bei einer Verset­ zung der Beamten zum Bund nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Fern­ strÜG im Rahmen der §§ 99 ff. BBG fortgeführt. Lediglich an­ zeigepflichtige Nebentätigkei­ ten müssen dem neuen Dienst­ herrn mitgeteilt werden. 3. Ruhestand und Versorgung Für den Eintritt in den Ruhe­ stand und die Versorgungsbe­ züge gelten für die Beamten ebenfalls die bundesgesetzli­ chen Regelungen jeweils zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand. Da diese Re­ gelungen erheblichen Wand­ lungen unterliegen, konnte es insoweit keinen Besitzstand geben. Die bundesrechtlichen Altersgrenzen gelten ebenso wie die Bundesregelungen zur Berechnung der Versorgungs­ bezüge. Die Versorgungslas­ tenteilung zwischen Bund und Land richtet sich nach den Bestimmungen des am 1. Januar 2011 in Kraft getre­ tenen Versorgungslastentei­ lungs-Staatsvertrags (VLT-StV) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010. Gemäß § 3 Abs. 1 VLT-StV findet eine Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrnwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrn­ wechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitli­ che Unterbrechung liegt. III. Fazit Es hat sich gezeigt, dass der Wechsel von Beamtinnen und Beamten von den Län- dern zum Bund möglich ist, wenn dies politisch gewollt ist. Durch Begleitgesetze, wie das FernStrÜG, kann der Gesetzge­ ber die Versetzungen erleich­ tern. Trotzdemmussten die bestehenden gesetzlichen Re­ gelungen weit ausgelegt wer­ den, um für die wechselberei­ ten Beamtinnen und Beamten ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Problematisch wird es aber, wenn einzelne Be­ amtinnen und Beamte den Wunsch haben, vom Land zum Bund zu wechseln. Hier schei­ tert es meistens daran, dass das Land die Versetzung nicht ausspricht. Aber auch andere Hinderungsgründe, wie zum Beispiel die Laufbahnbefähi­ gung, können einen Wechsel verhindern. koe Kommentar zur Autobahnreform Ein behutsameres Verfahren wäre sinnvoller gewesen Ob die Autobahnreform sinn­ voll ist oder nicht, sei erst einmal dahingestellt. Das In­ teresse des Bundes an den Autobahnen bestand seit den Ergebnissen der von Bundes­ wirtschaftsminister Sigmar Gabriel im Jahr 2014 einge­ setzten „Fratzscher-Kommis­ sion“. Zu diesem Zeitpunkt war eine Umsetzung auf­ grund des Widerstandes der Bundesländer nicht möglich. Erst bei den Beratungen zum neuen Bund-Länder-Finanz­ ausgleich im Jahre 2017 ge­ lang es dem Bund, den Bun­ desländern die Autobahnen als Gegenleistungen für Zah­ lungen „abzukaufen“. Damit wurde aber auch ein sehr straffer Zeitplan für den Übergang der Autobahnen gesetzt. Zweieinhalb Jahre sind für eine solche Umver­ teilung von Kompetenzen sehr kurz. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Län­ der auch nach dem 1. Januar 2021 Aufgaben für die zum Bund gehörende Autobahn GmbH erledigen müssen. Auch gibt es neben der Auto­ bahn GmbH noch die teilwei­ se in Länderbesitz befindliche DEGES GmbH (Deutsche Ein­ heit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH), die für Straßenbauprojekte in den Ländern und im Bund zustän­ dig ist. Ein Nebeneinander von zwei GmbHs in Deutsch­ land hat Doppelstrukturen und Neid geschaffen. Hier wäre ein behutsameres Ver­ fahren sinnvoller gewesen. Offen ist noch, ob die Bun­ desländer in den nächsten Jahren auch die Bundesstra­ ßen an den Bund übertragen wollen. Die Stadtstaaten Ber­ lin, Bremen und Hamburg ha­ ben dies verständlicherweise schon getan. Ob andere Bun­ desländer nachziehen, ist fraglich. Ansonsten geht den Ländern ein wichtiges Argu­ ment verloren, wenn es um die Verteilung der Mautge­ bühren und Einnahmen wie zum Beispiel Kfz-Steuern für den übrigen Straßenbau geht. Denn die Autobahnen müs­ sen in ein ausgewogenes Straßennetz eingebunden und so von den Menschen auch weiterhin gut erreichbar sein. koe beamte 21 > dbb magazin | April 2021 dbb

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