dbb magazin 10/2021
Urteil des Monats urteil des monats Schwierige Antikörperbestimmungen In einem Verfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderemmit dem Tätig- keitsmerkmal der schwierigen Antikörperbestimmungen im Sinne der Entgeltordnung zum TVöD/VKA befasst (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: 4 AZR 97/20). Die Klägerin ist staatlich ge prüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und bei der Beklagten im Institut für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie auf Basis des TVöD/VKA beschäftigt. Sie führt unter anderem immun hämatologische Untersuchun gen mit Befunderstellungen durch, was auch die Durchfüh rung sogenannter Coombs- Tests zur Antikörpersuche und -differenzierung umfasst. Da neben fallen als Arbeiten unter anderem Blutgruppenbestim mungen, immunhämatologi sche Untersuchungen sowie Arbeiten rund um Blutproduk te an. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Entgelt gruppe (EG) 8 des Teils B Ab schnitt XI Ziffer 10 (Beschäftig te in Gesundheitsberufen) der Entgeltordnung zum TVöD/ VKA. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, ihre Tätigkeit in der Immunhämatologie er fülle die Anforderungen der EG 9b Fallgruppe 2, und bean tragte daher rückwirkend eine entsprechende Höhergruppie rung. Diese lehnte die Beklagte ab. Sowohl das Verfahren vor dem Arbeitsgericht als auch das vor dem Landesarbeits gericht sowie die Revision vor dem BAG waren erfolg- los: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9b der Entgelt ordnung zum TVöD/VKA. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist die Be schäftigte in der EG eingrup piert, deren Tätigkeitsmerk male der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszu übenden Tätigkeit entsprechen. Vorliegend fehle es jedoch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszu übenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen. Zwar umfasse die Darlegungslast einer Beschäf tigten im Eingruppierungs rechtsstreit nicht, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen geglie dert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvor gänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Ge richts. Erforderlich seien aber neben der Darstellung der Ar beitsinhalte Angaben insbeson dere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätig keiten und zu der Abgrenzbar keit der verschiedenen Einzel aufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvor gängen ermöglichten. Model Foto: Colourbox.de 39 > dbb magazin | Oktober 2021
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