dbb magazin 11/2021

urteil des monats Urteil des Monats Keine Vergütung von Umkleidezeiten Sofern Wachpolizisten ihre Uniform und Schutzausrüstung zu Hause anlegen, obwohl ih- nen Umkleide- und Aufbewah- rungsmöglichkeiten durch den Arbeitgeber zur Verfügung ge- stellt werden, stellt dies keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Dies und inwieweit der Ar­ beitsweg in Uniform vergütet werden muss, hat das Bun­ desarbeitsgericht (BAG) in zwei Fällen entschieden (BAG, Urteile vom 31. März 2021, Az.: 5 AZR 292/20, Az.: 5 AZR 148/20). Die Kläger sind als Wachpolizisten bei dem be­ klagten Land Berlin im Zentra­ len Objektschutz tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag für den öffent­ lichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Kläger müs­ sen ihren Dienst auf Weisung des Beklagten in angelegter Uniformmit dem Aufdruck POLIZEI antreten, die persön­ liche Schutzausrüstung und die streifenfertige Dienstwaffe angelegt haben. Sie können da­ für entweder einen Spind und das Waffenschließfach in der Dienststelle nutzen und sich dort umziehen oder den Weg zur Arbeit bereits ausgerüstet von zu Hause aus antreten. Die Kläger, die sich zu Hause aus­ rüsten, hatten von der Beklag­ ten erfolglos die Vergütung für die Umkleide- und Rüstzeiten sowie der damit in Zusammen­ hang stehenden Wegezeiten verlangt und daher Klage erho­ ben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und eine Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Allerdings wurden die auf voll­ ständige Vergütung der Wege­ zeiten gerichteten Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Die Kläger konnten mit ihren Begehren letztlich auch vor dem BAG nicht durchdringen. Grundsätzlich ist zwar das Um­ kleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienst­ kleidung, persönlichen Schutz­ ausrüstung und Dienstwaffe zu vergütende Arbeitszeit. Aller­ dings hat das Gericht den Klä­ gern diese nicht zugesprochen, weil die Kläger die dienstlich zur Verfügung gestellten Um­ kleide- und Aufbewahrungs­ möglichkeiten nicht bezie­ hungsweise nur teilweise genutzt haben. Sie haben also die Verrichtung dieser Tätigkei­ ten aus freien Stücken in den privaten Bereich verlagert. Dar­ über hinaus ist die Zeit, die für das Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeit am Einsatzort und zurück aufge­ wandt wird, nicht vergütungs­ pflichtig. Denn Arbeitswege zählen zur privaten Lebensfüh­ rung und werden nicht im allei­ nigen Interesse des Arbeitge­ bers erbracht. Model Foto: Colourbox.de 39 > dbb magazin | November 2021

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