dbb magazin 12/2021

Dienstlich genutzter Privatwagen Dienstherr haftet für Schäden Entstehen an einem dienstlich genutzten Privat-Pkw während der Dienstzeit Schäden, muss der Dienstherr dafür haften. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 25. März 2021 (Az.: 12 K 8177/19) entschieden. I m vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Zollbeam­ ter, sein privates Fahrzeug gemäß § 5 Abs. 2 BRKG in Anerkennung des Dienstherrn überwiegend in dienstlichem Interesse gehalten und sich ver­ pflichtet, sein Fahrzeug grund­ sätzlich auf allen Dienstreisen und Dienstgängen zu benutzen und sogar dienstlich notwendi­ ge Einbauten zu dulden. Im Au­ gust 2019 entstand dem Kläger auf dem Gelände einer dienst­ lich besuchten Zolldienststelle ein Reifenschaden. Gegenüber dem Dienstherrn machte er Scha­ densersatzansprüche geltend. Die zuständige Generalzoll­ direktion lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 78 BBG i. V. m. der zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienst­ herrn erlassenen sogenannten Sachschadenerstattungsricht­ linie Voraussetzung für die Er­ stattung von Sachschäden ein Schadenereignis sei, welches zwar keinen Körperschaden verursacht habe, dies poten­ ziell aber gekonnt hätte. Der Plattfuß habe den Kläger aber nicht körperlich gefährdet. Nach erfolglosemWiderspruch klagte der Beamte vor dem Ver­ waltungsgericht Karlsruhe und bekam recht: Das Gericht führte aus, dass die strittige Sachscha­ denerstattungsrichtlinie Scha­ denersatz ermöglichen soll, wenn kein Dienstunfall nach dem Beamtenversorgungs­ gesetz vorliegt und die dorti- gen Regelungen (etwa § 32 BeamtVG) nicht anwendbar sind. Somit erfasse die Richtlinie auch Fälle, in denen kein Kör­ perschaden entstanden sei. Das Abstellen auf ein zum Ver­ ursachen eines Körperschadens grundsätzlich geeignetes Un­ fallereignis werde der Fürsorge­ pflicht nicht gerecht, weil es die Erstattung eines Sachschadens ausschließt, der an einem Kraft­ fahrzeug, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstge­ schäften ausdrücklich aner­ kannt worden ist, bei dessen Verwendung für dienstliche Zwecke in erheblichen dienst­ lichen Interesse im Sinne von § 5 Abs. 2 BRKG entstanden ist. Wenn der Dienstherr Beamtin­ nen und Beamten keine Dienst­ fahrzeuge zur Verfügung stelle, sondern sie veranlasse, private Pkw für dienstliche Zwecke ein­ zusetzen, bestehe kein Grund, ihnen das Risiko für nicht selbst verschuldete Schäden ganz oder teilweise aufzubürden. Zudem sei der Beamte in dem konkreten Fall auch nicht durch seine dienstliche Treue­ pflicht gehalten, den Schaden über seine Versicherung abzu­ wickeln, zumal die Selbstbetei­ ligung über der Schadensum­ me von 115 Euro lag. Das VG Karlsruhe hat damit klarge­ stellt, dass Dienstherren, die Beamtinnen und Beamte zur dienstlichen Nutzung privater Fahrzeuge veranlassen, sich nicht aus der Verantwortung stehlen können und für nicht selbst verschuldete Sachschä­ den einzustehen haben. Der Kläger wurde vom dbb Dienstleistungszentrum Südwest vertreten. ■ Kandidatinnen und Kandidaten für die Soziale Selbstverwaltung gesucht Können Sie sich vorstellen, aktiv die Belange der Versicherten und Rentner mitzugestalten? Dann hätten wir etwas für Sie! Am 31. Mai 2023 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung die Soziale Selbstverwaltung neu gewählt. Die auf sechs Jahre gewählten ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber entscheiden in den Selbstverwaltungsgremien über die Ausrichtung des Versicherungsträgers. Der dbb hat 2017 erfolgreich an den Sozialwahlen teilgenom­ men. Er möchte auch nach den nächsten Wahlen bestmöglich in den Selbstverwaltungsgremien vertreten sein und sucht zunächst Kandidatinnen und Kandidaten, die bereit sind, sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz oder der Deutschen Ren­ tenversicherung Baden-Württemberg zu engagieren. Wenn Sie Versicherte oder Ver­ sicherter bei einem dieser drei Rentenversicherungsträger sind und sich vorstellen können, die Interessen der Versicherten in deren Vertreterversammlung zu stärken, dann würden wir uns freuen, wenn Sie sich melden. Weitere Informationen und Formulare finden Sie im Internet: www.dbb.de/sozialwahl. Die ausgefüllten Formulare senden Sie bitte bis zum 31. Janu­ ar 2022 über Ihre dbb Fachgewerkschaft an die dbb Bundes­ geschäftsstelle. Für weitere Auskünfte und mögliche Fragen nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse wiso@dbb.de oder die Telefonnummer 030 4081 5301. Sozialversicherungswahlen 2023 Model Foto: Colourbox.de dbb magazin | Dezember 2021 36 SERVICE FALL DES MONATS

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