dbb magazin 1-2/2022

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Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 63, gültig ab 1.1.2022. Druckauflage: 554157 (IVW 4/2021). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Gedruckt auf Papier aus elementar-chlorfrei gebleichtem Zellstoff. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 1-2|2022, 73. Jahrgang Coronainfektion kann in Ausnahmefällen Dienstunfall sein Erfolgreich hat ein bayerischer Polizeivollzugsbeamter die dienstunfallrechtliche Anerkennung seiner imMärz 2020 erlittenen COVID-19-Infektion im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage vor dem VG Augsburg (Az.: Au 2 K 20.2494) gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht. Der Kläger war imMärz 2020 einer von insgesamt 21 Teilnehmern in einem Sportübungsleiterlehrgang in einer Kaserne der Bereitschaftspolizei. Zwei Tage nach Beginn des Lehrgangs meldete sich ein Lehrgangskollege krank. Nach der ersten Lehrgangswoche traten auch beim Kläger Symptome auf. Ein durchgeführter PCR-Test ergab dann einige Tage später den positiven Befund einer SARSCoV-2/COVID-19-Infektion. Von den 21 Lehrgangsteilnehmern hatten sich 19 infiziert. Nachdem eine Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt worden war, weil ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis nicht erkennbar sei, klagte der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. Es entschied, dass zwar kein Dienstunfall im engeren Sinne vorliege. Die Teilnahme des Klägers am Lehrgang wurde allerdings als zum Dienst gehörend anerkannt, ebenso der Eintritt eines Körperschadens. Auch handle es sich beim Einatmen virushaltiger Partikel um eine äußere Einwirkung. Jedoch fehle es an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion reiche für die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht aus. Dennoch seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Infektion als Dienstunfall in Form der Erkrankung an einer in der Anlage 1 der Berufskrankheitsverordnung genannten Krankheit gegeben: Demnach sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichemMaße besonders ausgesetzt war. Letzteres hat das VG Augsburg im Fall des Klägers bejaht. Im Ergebnis handelt es sich bei dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um eine atypische Ausnahmekonstellation: Grundsätzlich ist gerade bei der COVID-19-Erkrankung von einer Pandemielage auszugehen, bei der die Verbreitung des Coronavirus zur Allgemeingefahr wird und daher regelmäßig nicht mit der konkreten dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen im ursächlichen Zusammenhang steht. Letztlich wurde seitens des VG Augsburg aber zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass durch die nahezu vollständige Kasernierung des Teilnehmerkreises, der auch in den abendlichen Freizeitstunden das Gelände nicht verlassen hatte, die grundsätzlich denkbare alternative Infektion durch außerdienstliche Kontakte weitestgehend ausgeschlossen werden konnte. Gegen die stattgegebene Entscheidung des VG Augsburg hat der Freistaat Bayern als Dienstherr des Klägers fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. ■ Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren SERVICE 41 dbb magazin | Januar/Februar 2022 FALL DES MONATS

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