Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitende Redakteurin: Christine Bonath (cri). Redaktion: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Steffen Beck (sb), Nicolas Engelbarts (en), Michael Eufinger (ef) und Rüdinger Heß (rh). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Barbara Zandoval/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 40,60 Euro zzgl. 7,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,50 Euro zzgl. 1,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 63, gültig ab 1.1.2022. Druckauflage: 554157 (IVW 4/2021). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Gedruckt auf Papier aus elementar-chlorfrei gebleichtem Zellstoff. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 3|2022, 73. Jahrgang Urteil des Monats Arbeitgeber müssen Betriebsratsschulungen bezahlen Wer bezahlt eine Betriebsratsschulung? Damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen befasst. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten für Betriebsratsschulungen zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn das Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber keine Zustimmung zur Teilnahme an der Schulung hatte und teure Seminargeschenke erhielt (LAG Hessen, Beschluss vom 10. August 2020, Az.: 16 TaBV 177/19). Im diesem Fall stritten Arbeitgeber und ein Betriebsrat um die Erstattung von Kosten für eine Betriebsratsschulung. Bei diesem Seminar erhielt jeder Teilnehmer ein Tablet, einen Kommentar des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), eine Textsammlung, einen USB-Stick, einen Laserpointer, einen Taschenrechner und eine Tasche geschenkt. Eine Buchung der Teilnahme ohne Seminarbeigaben war nicht möglich. Der Betriebsrat beschloss, dass ein neues Betriebsratsmitglied an diesem Seminar teilnehmen sollte. Der Arbeitgeber lehnte die Teilnahme ab. Als der Betriebsrat die Übernahme der Kosten für die Schulung verlangte, lehnte der Arbeitgeber die Übernahme ab. Die Schulungskosten seien wegen der Geschenke nicht angemessen gewesen. Außerdem habe man keine Zustimmung zu dem überteuerten Seminar gegeben. Der Betriebsrat erhob daraufhin Klage auf Übernahme der Seminarkosten und bekam recht. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zwar nur auf die erforderlichen Kosten beschränken würde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Kosten für die Schulungsmaßnahme an sich nicht überhöht, sondern vielmehr angemessen waren. Der Schulungsanbieter sei zu einer Aufschlüsselung seiner Kosten nicht verpflichtet, sodass letztlich nicht ermittelt werden könne und müsse, ob sich die Seminarbeigaben tatsächlich kostenerhöhend ausgewirkt hätten. Nach Auffassung des Gerichts stellten die Seminarbeigaben keine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG dar, sodass auch unter dem Aspekt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfiel. Unabhängig von der Frage, ob Betriebsratsmitglieder teure Seminarbeigaben behalten dürfen, stellt die vorliegende Entscheidung deutlich heraus, dass dies jedenfalls keine Auswirkung auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hat. ■ Modelfoto: Colourbox.de URTEIL DES MONATS SERVICE 41 dbb magazin | März 2022
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