dbb magazin 4/2022

Und wenn dann im System ein entsprechender Hinweis auf Beschränkungen erscheint – was ist zu tun? Die Zöllnerin oder der Zöllner prüft zunächst, ob tatsächlich rechtlich eine Sanktionsmaßnahme greift. Ist das der Fall, sind die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. Welche konkreten Maßnahmen dies sind, bestimmt die jeweils zuständige Behörde. Für die Sanktionsmaßnahmen gegen Russland und Belarus ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Der Zoll hält die Ware solange fest und stellt sicher, dass die Waren nicht entgegenstehender Ein- und Ausfuhrbeschränkungen verwendet werden. Was mit der Ware letztlich geschehen soll, entscheidet dann das BAFA. Über getroffene Maßnahmen wird der Wirtschaftsbeteiligte entsprechend informiert. Durch die Abkoppelung Russlands vom Zahlungsverkehr Swift wird der Warenverkehr mit Russland weitestgehend erschwert. Können die von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Betroffenen Widerspruch einlegen? Gegen die Beschränkung an sich kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Jedoch sind grundsätzlich Rechtsmittel gegen Einzelentscheidungen des BAFA möglich. Ich möchte jedoch anmerken, dass es auch im Interesse des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten liegen sollte, dass Ein- und Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden. Im Hamburger Hafen liegen Medienberichten zufolge derzeit mehrere Schiffe, die russischen Milliardären gehören sollen, die auf der EU-Sanktionsliste stehen. Wie sieht das Zollprozedere für solche Fallkonstellationen aus, was ist zu tun? Ich verstehe, dass das Interesse hieran groß ist. Allerdings bitte ich um Verständnis, dass ich mich hierzu zur Wahrung des Amts- und Steuergeheimnisses nicht äußern werde. Bedeuten die weitgehenden Sanktionen trotz der fast vollständigen Automatisierung über ATLAS einen Mehraufwand für die Zöllnerinnen und Zöllner? Im Prinzip ist die Überwachung von handelspolitischen Maßnahmen für den Zoll nichts Neues und gehört zum Tagesgeschäft. Der Zoll stellt damit einen wichtigen Baustein in der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland dar. Durch die neuen Sanktionen muss die im IT-Verfahren ATLAS hinterlegte Risikoanalyse jedoch fortlaufend geprüft und angepasst werden. Und das möglichst zeitnah! Dies bindet bei der Generalzolldirektion Ressourcen. Zum einen bei der zuständigen Stelle für die Risikoanalyse, der Direktion VIII – dem Zollkriminalamt, aber auch bei den jeweils fachlich zuarbeitenden Direktionen. Die aktuellen Sanktionsmaßnahmen tangieren auch den Bereich der Financial Intelligence Unit (FIU). Dort müssen VerdachtsmelIm Prinzip ist die Überwachung von handelspolitischen Maßnahmen für den Zoll nichts Neues und gehört zum Tagesgeschäft. Neben der elektronischen Risikoanalyse gibt es auch manuelle Prüfungen durch die Zollbeamtinnen und -beamten. Aufgrund der hohen Sensibilität imWarenverkehr mit Russland und Belarus erfolgen Kontrollen derzeit grundsätzlich bei allen Abfertigungen, die mit diesen Ländern in Zusammenhang stehen. © Zoll (5) 18 FOKUS dbb magazin | April 2022

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