Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitende Redakteurin: Christine Bonath (cri). Redaktion: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Britta Ibald (iba), Birgit Strahlendorff (bas) und Frank Zitka (zit). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Dimitri Lakymuk/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 40,60 Euro zzgl. 7,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,50 Euro zzgl. 1,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 63, gültig ab 1.1.2022. Druckauflage: 554157 (IVW 4/2021). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Gedruckt auf Papier aus elementar-chlorfrei gebleichtem Zellstoff. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 4|2022, 73. Jahrgang URTEIL DES MONATS Urteil des Monats Testverweigerer müssen abgemahnt werden Eine direkte Kündigung wegen der Verweigerung von Coronaselbsttests ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 24. November 2021, Az.: 27 Ca 208/21) entschieden. Der Arbeitnehmer hätte vorher abgemahnt werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aufgrund von Kurzarbeit „Null“ einige Zeit nicht gearbeitet und sollte auf Anweisung seines Arbeitgebers an seinem ersten Arbeitstag vor Schichtbeginn einen Coronaschnelltest im Betrieb durchführen. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeitenden im Vorfeld darüber informiert. Zudem sollten ihnen für die Folgezeit Selbsttests für zu Hause zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger lehnte sowohl den Selbsttest vor Ort ab als auch die Mitnahme der Testkits. Die- ses Verhalten wiederholte sich an zwei Tagen. Am dritten Tag fragte er nach weniger invasiven Tests, wie einem Spuck- oder Gurgeltest. Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger daraufhin Hausverbot und verwies ihn vom Betriebsgelände. Schließlich kündigte er ihm ordentlich, woraufhin der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war zwar die Anordnung des Arbeitgebers, Coronaselbsttests durchzuführen, rechtmäßig, und der Kläger hat durch seine ablehnende Haltung schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Jedoch wäre vor der Kündigung eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen, da bereits die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Klägers positiv hätte beeinflussen können. Die Hürden, gerade für eine verhaltensbedingte Kündigung, sind zu Recht hoch angesetzt. Zwar müssen Beschäftigte, die arbeitsvertragliche Pflichten verletzen, mit einer Kündigung rechnen. Diese scheidet allerdings aus, wenn ein milderes Mittel wie eine Abmahnung hätte ausreichen können, um eine künftige Verhaltensänderung bei den Mitarbeitenden zu bewirken. ■ Model Foto: Patrick Daxenbichler/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | April 2022
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