BEAMTENRECHT Polizeizulage beim Bund Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit Die sogenannte Polizeizulage für Beamtinnen und Beamte bei Bundespolizei und Zoll sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Bundesdienst soll wieder ruhegehaltfähig sein. Das Bundesinnenministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat Ende April 2022 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Beamtinnen und Beamte und Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben im Bundesdienst erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage, welche verkürzt auch als Polizeizulage bezeichnet wird. Zollbeamtinnen und -beamte mit vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung erhalten ebenfalls die Polizeizulage. Gemäß der Festlegung des Koalitionsvertrages von SPD/Grünen/FDP soll die sogenannte Polizeizulage beim Bund künftig wieder ruhegehaltfähig sein. Den diesbezüglichen Gesetzentwurf hat nunmehr das BMI am 25. April im Rahmen der gewerkschaftlichen Beteiligung zur Stellungnahme vorgelegt. Hintergrund Die im Zeitraum von 1990 bis 1998 bestehende Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage war – wie die Ruhegehaltfähigkeit fast aller anderen besonderen Stellenzulagen – noch unter Geltung des bundeseinheitlichen Rechts ab dem Jahr 1999, allerdings mit Übergangsregelungen bis 2007 (ab BesGr A 10) beziehungsweise bis Ende 2010 (bis BesGr A 9), abgeschafft worden. Nach der Föderalismusreform des Jahres 2006 wurde in Bayern das Auslaufen der Ruhegehaltfähigkeit der wesentlichen Stellenzulagen aufgehoben und die Polizeizulage als Bestandteil des Katalogs der „Zulagen für besondere Berufsgruppen“ weiterhin ruhegehaltfähig belassen. In den Jahren 2016 beziehungsweise 2018 wurden in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage und der anderen wesentlichen Stellenzulagen (Feuerwehr-Einsatzdienst, Justizvollzug, Steuerprüfung-Außendienst, Verfassungsschutz) wiederhergestellt. Inhalt des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf sieht vor, die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage im Bundesdienst ab Inkrafttreten des Gesetzes wiederherzustellen. Hierfür soll, wie bereits nach früherer Rechtslage, eine insgesamt zehnjährige zulagenberechtigte Verwendung erforderlich sein; ein Bezug der Polizeizulage unmittelbar vor Ruhestandseintritt ist dagegen nicht Voraussetzung. Eine bereits zweijährige zulagenberechtigte Verwendung soll allerdings dann ausreichend sein, wenn ein Ruhestandseintritt aufgrund eines Dienstunfalls erfolgte oder eine amtsärztlich festgestellte besondere Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel zur Folge hatte. Die Begünstigung soll auch gelten für im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die damaligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und bei denen die Polizeizulage aufgrund der Abschaffung seit 1999 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist dagegen nicht vorgesehen. Positionierung des dbb Der dbb begrüßt den Gesetzentwurf grundsätzlich als Umsetzung seiner langjährigen und wiederholten Beschlusslage, die in Stellungnahmen zu zahlreichen Gesetzentwürfen vorgebracht wurde. Als wesentlicher Kritikpunkt wurde eingewandt, dass eine alleinige Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage unter Auslassung der anderen Berufsgruppen mit einer besonderen Stellenzulage unter Gerechtigkeitserwägungen nicht nachvollziehbar sei; stattdessen müssten die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen als Vorbild herangezogen werden und eine Gleichbehandlung erfolgen. Ein weiteres Regelungsdetail des Gesetzentwurfs, welches die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage jeweils mit dem Betrag zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts festlegt, traf beim dbb auf Widerspruch. Gefordert wurde, den Betrag laufend in seiner aktuellen Höhe zu berücksichtigen und zudem zukünftig regelmäßig zu dynamisieren. wa Ein Regelungsdetail des Gesetzentwurfs, welches die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage jeweils mit dem Betrag zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts festlegt, traf beim dbb auf Widerspruch. © Bundespolizei © Zoll AKTUELL 11 dbb magazin | Juni 2022
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