Das Rundschreiben diene sowohl den Entscheidungsträgern in den Dienststellen als auch den Personalvertretungen als Orientierung. „Es war und ist jedoch kein Gesetz und bindet auch nicht die Gerichte“, betont Schäfer angesichts entsprechender Interpretationen seitens der Dienststellen in der Vergangenheit. Es solle dazu beitragen, dass das Verfahren um Freistellung und Kostenübernahme bei personalvertretungsrechtlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen möglichst sachorientiert, zügig, nach einheitlichen Kriterien und im Konsens durchgeführt wird. Diese Zielsetzung werde mit dem neuen Rundschreiben großenteils erreicht. Obwohl – besser weil – der Schulungsanspruch in nur einem einzigen Paragrafen geregelt ist, gebe es unzählige Gerichtsentscheidungen. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung entzündeten sich dabei insbesondere an dem unbestimmten Begriff „erforderlich“. Hier bringe das Rundschreiben mit Ausführungen auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung nun mehr Klarheit. Insbesondere leiste das Rundschreiben einen wesentlichen Beitrag, Missverständnisse rund um die Kostenpauschale zu vermeiden. Diese hatten Dienststellen bislang häufiger als verbindliche Begrenzung der Höhe der Schulungskosten betrachtet und deshalb eine Einzelfallbewertung des vom Personalrat angemeldeten Schulungsbedarfs von vornherein ausgeschlossen. „Das neue Rundschreiben stellt deutlich heraus, dass in begründeten Fällen bei entsprechendem Nachweis die Erstattung höherer Kosten nicht nur möglich, sondern erforderlich ist“, erläutert Schäfer. Schulungen sind keine Spaßveranstaltung für Personalratsmitglieder Erfreulich sei die am Anfang des neuen Rundschreibens prominent formulierte Erinnerung, dass die Schulung von Personalratsmitgliedern gleichermaßen im Interesse der Beschäftigten wie der Dienststelle liege, da beide Seiten von einer qualitativ hochwertigen Beteiligung der Personalvertretung an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle profitierten. Daher heißt es dort, die Freistellung zur Teilnahme an Schulungen sei „dienststellenseitig zu unterstützen und zu fördern“. „Schulungen sind keine Spaßveranstaltung für Personalratsmitglieder“, betont Schäfer. „Das darf – bei allem Verständnis für kostenbewusste Entscheidungen angesichts angespannter Haushaltslage – von den Dienststellen nicht vergessen werden.“ Zu begrüßen sei des Weiteren, dass der sich auf sämtliche Aspekte der Erforderlichkeit der Schulung erstreckende Beurteilungsspielraum der Personalvertretung jetzt klarer als bisher zum Ausdruck komme. Maßgeblich zur Erleichterung des Verfahrens trage zudem bei, dass bei Nichtüberschreitung des immerhin von 150 auf 250 Euro pro Schulungstag und Person angehobenen Pauschbetrags eine Prüfung kostengünstigerer Vergleichsangebote anderer Schulungsveranstalter entfällt. Zudem sei die Dienststelle künftig gehalten, über Anträge des Personalrats auf Freistellung und Kostenübernahme innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden beziehungsweise den Personalrat bei unvollständigen Antragsunterlagen unverzüglich unter konkreter Bezeichnung der fehlenden Angaben zur Nachreichung aufzufordern. Mit Blick auf die im Zuge der Digitalisierung und insbesondere während der Coronapandemie verbreiteten Online-Schulungen stellt Schäfer zufrieden fest, dass auch hier der Forderung des dbb, die Gleichwertigkeit aller Schulungsformate anzuerkennen, entsprochen wurde. „Die Personalvertretung besitzt ein Auswahlrecht und kann dabei individuellen Präferenzen des zu schulenden Personalratsmitglieds Rechnung tragen. Einen Vorrang für Online-Schulungen aus Kostengründen gibt es nicht. Das kommt im Rundschreiben klipp und klar zum Ausdruck.“ An anderer Stelle sei dagegen manches noch zu eng gestrickt. So sei es zwar ein weiterer wichtiger Fortschritt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilnahmerecht an behördeninternen, geschäftsbereichsinternen oder ressortübergreifenden Arbeitstagungen der Personalvertretungen sowie an Personalrätekonferenzen, Fachkongressen und Messen anerkannt werde. „Es ist jedoch nicht einzusehen, dass beispielsweise die Teilnahme an einem Fachkongress nicht als Schulungs- und Bildungsveranstaltung anerkannt wird mit der Begründung, es bedürfe hierfür ausnahmslos eines schulmäßigen Lehrplans und einer ‚Klassengröße‘ von nicht mehr als 30 Teilnehmern“, kritisiert Schäfer. Diese enge Interpretation des Begriffs der Schulungs- und Bildungsveranstaltung widerspricht aus Sicht des dbb der Vielfalt der heute praktizierten Bildungsformate ebenso wie der Vielfalt der Lerntypen. Ausschlaggebend dürfe allein sein, ob – und genauso stehe es auch im Gesetz – die Veranstaltung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittele. Das Gesetz selbst spreche dabei gerade nicht nur von Schulungsveranstaltungen, sondern verwende gleichberechtigt zusätzlich den umfassenderen Begriff der Bildungsveranstaltungen. Schäfer bedauert, dass die Forderung des dbb und seiner Mitgliedsgewerkschaften nach Erhöhung des Pauschbetrags auf 280 Euro einschließlich Dynamisierung mit der Erhöhung auf 250 Euro leider nicht vollständig umgesetzt wurde. Die entsprechende Notwendigkeit sei aufgrund der dramatischen Entwicklung von Preisen und Inflationsrate in den letzten Monaten unübersehbar. Weitere Verbesserungen blieben daher auf der Agenda des dbb. ■ Die dbb akademie bietet regelmäßig eine Reihe von Grund- und Spezialschulungen für Personalratsmitglieder an. Weitere Informationen: https://t1p.de/Jahresprogramm Webtipp Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. (§ 54 Abs. 1 BPersVG) INTERN 27 dbb magazin | Juli/August 2022
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