URTEIL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitende Redakteurin: Christine Bonath (cri). Redaktion: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Steffen Beck (sb), Jan Oliver Schmidt ( jos) und Birgit Strahlendorff (bas). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Colourbox.de Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 40,60 Euro zzgl. 7,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,50 Euro zzgl. 1,50 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 63, gültig ab 1.1.2022. Druckauflage: 553059 (IVW 2/2022). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 9|2022, 73. Jahrgang Wegeunfall mit dem Jobrad kann versichert sein Wer mit dem Jobrad in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Inspektion fährt und dabei verunglückt, unterliegt der Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 21. Oktober 2021, Az.: L 1 U 779/21). Die Klägerin verfügte über ein dienstlich und privat genutztes Jobrad ihres Arbeitgebers. ImMärz 2018 erlitt sie auf demWeg nach Hause von der Fahrradwerkstatt, in der sie eine vertraglich verpflichtende Inspektion hatte durchführen lassen, einen Unfall, bei dem sie sich erheblich verletzte und operiert werden musste. Danach war sie lange Zeit in stationärer Rehabilitation, sodass ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis mindestens November 2018 andauerte. Der Arbeitgeber erstattete eine Unfallanzeige bei der beklagten Berufsgenossenschaft. Diese wollte den Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Sie war der Ansicht, die Inspektion habe nicht mit einer betrieblichen Tätigkeit zusammengehangen. Vielmehr sei die Abholung des Fahrrads zu privaten Zwecken erfolgt. Die Klägerin unterlag in der 1. Instanz und legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm Berufung ein. Diese hatte vor dem LSG Baden-Württemberg Erfolg. Das LSG Baden-Württemberg stellte zugunsten der Klägerin fest, dass es sich bei dem erlittenen Unfall um einen Wegeunfall, sprich Arbeitsunfall, handelte. Zur Begründung führt es aus, dass die Nutzung eines Jobrads zwar in der Regel privatnützig sei. Im vorliegenden Fall stelle jedoch die Fahrt aufgrund der arbeitgeberseitig verpflichtenden Inspektion eine betriebsbezogene Verrichtung dar, mindestens jedoch eine Verrichtung mit „gemischter Motivationslage“. Insoweit würde der betriebliche Bezug die privaten Interessen überwiegen, denn der Arbeitgeber habe die Klägerin ausdrücklich per E-Mail dazu aufgefordert, eine Wartung des Jobrads vornehmen zu lassen. Danach habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem versicherten direkten Weg von der Werkstatt nach Hause befunden. Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, auch wenn hier die Umstände des Einzelfalls – wie die vertragliche Ausgestaltung des Jobrad-Modells und die E-Mail-Erinnerung des Arbeitgebers an die Wartung des Fahrrads – eine Rolle spielen. Sofern die hier beklagte Berufsgenossenschaft Rechtsmittel eingelegt haben sollte, wird das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden haben, ob der mittelbare Nutzen Arbeitgebender aus solchen Jobrad-Modellen ausreicht, um die Erfüllung einer arbeitsvertragsbezogenen Pflicht zur jährlichen Wartung eines geleasten Fahrrads durch die Beschäftigten auf Kosten Arbeitgebender beziehungsweise Leasinggebender als betriebsbezogen beziehungsweise arbeitgebernützig einzustufen ist. ■ Model Foto: Kzenon/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | September 2022
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