EINKOMMENSPOLITIK Beamte Handlungsbedarf bei Besoldung und Versorgung Beamtinnen und Beamte haben nach der Verfassung gegenüber dem Dienstherrn einen Anspruch auf Erhalt einer ihrem Amt entsprechenden Alimentation. Deren Ausgestaltung kann der jeweils zuständige Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums durch eigene Gesetze normieren. Die Gesetzgeber sind aufgrund der Verfassung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, die Alimentation regelmäßig an die tatsächlichen Gegebenheiten und Veränderungen anzupassen. Die regelmäßige Neujustierung der geschuldeten Alimentation kann und muss unter anderem durch jährliche Besoldungsanpassungen entsprechend der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung, aber auch durch Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen – wie zum Beispiel Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege – erfolgen. Orientierung an den Tarifabschlüssen Die Höhe der Anpassungen der Besoldung orientiert sich im Volumen unter anderem an den jeweiligen Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes, auch wenn die beamtenspezifischen Besonderheiten – wie zum Beispiel die Wahrung des Abstandsgebots – Berücksichtigung finden müssen. Durch die imWesentlichen zeit- und systemgerechte Übertragung des finanziellen Volumens von Tarifabschlüssen wird allen Beschäftigten die gleiche Wertschätzung entgegengebracht und der öffentliche Dienst für alle Statusgruppen attraktiv ausgestaltet. Zugleich findet der Leistungsgedanke Berücksichtigung. Bedingt durch die seit September 2006 eigenständigen Besoldungsrunden von Bund einerseits und den Ländern einschließlich der Kommunen andererseits ist es zu einer deutlichen Auseinanderentwicklung der jeweiligen besoldungsrechtlichen Regelungen und damit auch der Besoldungshöhen gekommen. Dies ist unter anderem den unterschiedlichen Besoldungstabellen, Linearanpassungen, Sonderregelungen für einzelne Besoldungsgruppen sowie den verschiedenen Regelungen zur Sonderzahlung geschuldet. Einsparungen statt Attraktivität Darüber hinaus haben die Dienstherren ihre seit 2006 erlangte Gesetzgebungskompetenz über mehr als ein Jahrzehnt imWesentlichen nicht zur Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung der Alimentation und Besoldung genutzt, sondern im Gegenteil Einsparungen vollzogen. Um die Personalkosten in ihren Haushalten zu verringern, wurden Besoldungsbestandteile, wie zum Beispiel das Weihnachts- und Urlaubsgeld, gekürzt, gestrichen oder bestenfalls eingefroren. Diese Art der Anpassung der Besoldung an landesspezifische Besonderheiten zeugt nicht von „Wertschätzung“. Erst nachdem sich Beamtinnen und Beamte diesen einseitigen Zugriffen durch die Anrufung von Gerichten widersetzten und das Bundesverfassungsgericht mit seinen Entscheidungen von 2015 und 2020 tatsächlich feststellte, dass die gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war, mussten die Dienstherren ihr Vorgehen ändern und die Beamtinnen und Beamten wieder an der allgemeinen Entwicklung teilhaben lassen. Neben den finanziellen Zugriffen nahm der Dienstherr auch noch strukturelle Verschlechterungen vor, zu denen im Bundesbereich im Besonderen die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit seit 2006 zu zählen ist. Die einseitige Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Beamtenbereich des Bundes auf 41 Stunden wurde trotz zahlreicher Zusagen seitens der Politik bis heute nicht zurückgeführt, auch wenn das für die Gewinnung besonders benötigter Fach- und Nachwuchskräfte nicht förderlich ist. Bundesbesoldung von 2016 bis 2022 Von der Einkommensrunde 2023 für Bund und Kommunen sind mittelbar auch die Beamtinnen und Beamten des Bundes betroffen. Im Bundesbereich ist es in den vergangenen Jahren gelungen, das finanzielle Volumen der entsprechenden Tarifabschlüsse zeit- und wirkungsgleich auf den Beamtenbereich zu übertragen. So erhielten alle Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2016 und 2017 unter Einbeziehung der gesetzlichen Regelung zur Versorgungsrücklage (Verringerung der Linearanpassungen um 0,2 Prozentpunkte heute nur bei der ersten Erhöhung) zum 1. März Foto: Colourbox.de (3) 24 FOKUS dbb magazin | Januar/Februar 2023
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