dbb magazin 3/2023

FALL DES MONATS Elternzeit gilt als fiktive Erfahrungszeit Erfolgreich hat ein Polizeivollzugsbeamter aus Hamburg mithilfe des dbb Dienstleistungszentrums Nord vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg geltend gemacht, dass seine Nichtberücksichtigung im Verfahren zum Aufstieg vom Laufbahnabschnitt I in den Laufbahnabschnitt II rechtswidrig war. Das VG Hamburg hat den Dienstherrn verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Auswahl des Beamten zum Laufbahnaufstieg zu entscheiden. Der Antragsteller war zum 1. Januar 2022 zum Polizeihauptmeister (A 9 Laufbahnabschnitt I) befördert worden. Ab dem 10. Juni 2022 nahm er zwei Monate Elternzeit. Die Antragsgegnerin hatte am 21. Juni 2022 die Plätze für das jährlich erfolgende Aufstiegsverfahren ausgeschrieben. Unter den fachlichen Anforderungen verlangte sie eine mindestens sechsmonatige Erfahrung im Amt A 9 Laufbahnabschnitt I zum Stichtag 31. Juli 2022. Die Bewerbung des Antragstellers für einen der Plätze im Aufstiegsverfahren lehnte die Antragsgegnerin mit Hinweis darauf ab, dass dieser keine entsprechende Dienstzeit im Statusamt A 9 habe: Die Elternzeit sei nicht zu berücksichtigen, sodass er nur auf gut fünf Monate komme. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 15. Dezember 2022 (14 E4 1067/22) hat das VG Hamburg festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers um einen der ausgeschriebenen Aufstiegslehrgangsplätze verletzte, weil sie ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Zwar dürfe die Antragsgegnerin grundsätzlich eine Vorerfahrungszeit von sechs Monaten verlangen, könne dabei aber die Elternzeit des Antragstellers nicht pauschal ausklammern. Vielmehr seien diese Zeiten als (fiktive) Vorerfahrung zu bewerten. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des Hamburger Gleichstellungsgesetzes, sodass die Frage, ob es vorliegend auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, die Elternzeit bei der Betrachtung der Vorerfahrung nicht außer Acht zu lassen, keiner Entscheidung mehr bedurfte. Konkret verwies das VG Hamburg darauf, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbGleiG Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen dürften. ■ Model Foto: Colourbox.de FOKUS 23 dbb magazin | März 2023

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