FALL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Steffen Beck (sb), Michael Eufinger (ef), Britta Ibald (iba), Nastasja Kowalewski (nak) und Dahlia Owusu (ows). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Uta Wagner Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 43,90 Euro zzgl. 7,90 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,90 Euro zzgl. 1,70 Euro Versandkosten, inkl. 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Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 5|2023, 74. Jahrgang Volle Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit Erfolgreich hat ein im dbb organisierter Tarifbeschäftigter mit dem dbb DienstleistungszentrumWest vor dem Arbeitsgericht Köln erstritten, dass ihm trotz Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit die volle tarifrechtlich geregelte Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro zusteht. Das beklagte Land hatte dem Kläger unter Hinweis auf die Regelung in § 24 Abs. 2 TV-L nur eine seinem Teilzeitanteil entsprechende Sonderzahlung in Höhe von 520 Euro gewährt und dies damit begründet, dass die Elternzeit nicht zu einer Besserstellung gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten führen dürfe. Gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis am 29. November geruht, gelten die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens. Der in Vollzeit beschäftigte Kläger war von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2021 in Elternzeit gegangen und arbeitete während dieses Zeitraums im Umfang von 40 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung. Daher sei ihm die Sonderzahlung nicht anteilig, sondern voll zu gewähren. Das Arbeitsgericht Köln stimmte dieser Rechtsauffassung zu: Für die Bemessung der Corona-Sonderzahlung ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf den am 29. November 2021 ausgeübten Teilzeitanteil während der Elternzeit abzustellen, sondern auf die Verhältnisse am Tag vor der Elternzeit, da das Arbeitsverhältnis des Klägers am Stichtag aufgrund der Elternzeit zumindest teilweise ruhte. Dies folge aus der Auslegung des TV Corona-Sonderzahlung. Die Tarifvertragsparteien hätten ohne weitere Differenzierung einzig auf den Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses abgestellt. Das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses bestehe aber typischerweise im Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BEEG, wobei eine während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 15 Abs. 5 BEEG hieran nichts ändere. Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm führe zum gleichen Ergebnis. Würde man auf den tatsächlichen Tätigkeitsumfang während der Elternzeit abstellen, so erhielte der Kläger weniger, als wenn er während der Elternzeit überhaupt nicht gearbeitet hätte. Ein solches Ergebnis sei nach Einschätzung des Gerichts offenkundig sinnwidrig. Auch sei der Kläger – entgegen der im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des beklagten Landes – nicht mit Teilzeitbeschäftigten ohne Elternzeit zu vergleichen, da bei diesen, anders als im Falle des Klägers, das Arbeitsverhältnis nicht im Hintergrund ruhe. ■ Model Foto: Colourbox.de Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren SERVICE 41 dbb magazin | Mai 2023
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