dbb magazin 6/2023

Urteil des Monats Dienstplanänderungen per SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Arbeitnehmende nach Feier- abend nicht verpflichtet sind, dienstliche SMS oder sonstige Mitteilungen zu lesen oder anderweitig entgegenzunehmen. Werden Dienstplanänderungen in der Freizeit übermittelt und nimmt der Arbeitnehmende diese nicht zur Kenntnis, geht ihm diese Information erst beim nächsten Dienstbeginn zu (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. September 2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22). Der Kläger war in Vollzeit als Notfallsanitäter bei der Beklagten im Rettungsdienst tätig. Seine Einsatzzeiten waren per Betriebsvereinbarung geregelt. Die Beschäftigten hatten die Möglichkeit, ihre Dienstpläne online einzusehen. So war der Kläger am 8. April 2021 für einen sogenannten „unkonkreten Springerdienst“ eingeteilt. Aufgrund der Coronapandemie waren die Mitarbeitenden in diesen Fällen verpflichtet, sich an dem betreffenden Tag telefonisch um 7.30 Uhr bei der Beklagten zu melden und ihre Einsatzfähigkeit mitzuteilen. Am 6. April war der Kläger bis 19 Uhr tätig und hatte den entsprechenden Dienst im Dienstplan einsehen können. Die Beklagte änderte den Dienstplan jedoch am 7. April, wonach der Kläger den Dienst am kommenden Tag um 6 Uhr hätte beginnen sollen. Die Beklagte versuchte, den Kläger zunächst telefonisch und im Anschluss per SMS darüber zu informieren, erreichte ihn jedoch nicht. Dieser zeigte seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung am nächsten Tag telefonisch an. Die Beklagte hatte sich zwischenzeitlich um Ersatz für die Schicht gekümmert, den Kläger nicht weiter eingesetzt und den Tag als unentschuldigtes Fehlen samt Arbeitszeitabzug und Ermahnung gewertet. Ähnlich hatte es sich bei einer kurzfristigen Dienstplanänderung im September 2021 verhalten, hier inklusive Abmahnung. Der Kläger wehrte sich mittels Klage gegen den Abzug von seinem Arbeitszeitkonto und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Da das Arbeitsgericht Elmshorn die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein. Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger dann recht: Zwar seien Änderungen im Dienstplan grundsätzlich vom Direktionsrecht der Beklagten abgedeckt. Jedoch handele es sich hierbei um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst dann wirksam würden, wenn sie dem Kläger auch tatsächlich zugingen. Diesen Nachweis sei die Beklagte schuldig geblieben, denn das bloße Übermitteln einer SMS reiche dazu nicht aus, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Freizeit befunden habe, so das Gericht. Das Öffnen und Lesen einer dienstlichen SMS stelle Arbeitszeit dar, zu der Beschäftigte in der Freizeit nicht verpflichtet werden könnten. ■ Model Foto: Colourbox.de Der Artikel „Europäische Asyl- und Migrationspolitik – Sicherheit und Menschlichkeit dürfen keine Gegensätze sein“ in dbb magazin Ausgabe 4/2023, Seiten 31 bis 32, wurde irrtümlich mit der Autorenzeile „Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes“ versehen. Das ist falsch. Der Autor des Beitrages ist Prof. Dr. Patrick Sensburg, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV) NRW in Köln. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. Korrektur dbb magazin 4/2023

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