dbb magazin 7-8/2023

Eltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss. Für jede pflegebedürftige Person wird in diesen Fällen Sonderlaub von bis zu neun Arbeitstagen gewährt. Die Akutpflegetage werden nicht pro Kalenderjahr bewilligt, sondern einmalig für die Zeit der Akutpflege eines Angehörigen. Der Sonderurlaub muss nicht zwingend im Zusammenhang genommen werden. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit sowie über die akute Pflegenotsituation ist vorzulegen. Eine allgemeine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des nahen Angehörigen stellt keinen akuten Notfall dar. Ein Notfall liegt nur vor, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustands erstmals eine Akutpflege oder eine sofortige Neuorganisation der Pflege notwendig macht. Darüber hinaus gibt es bei längerer Betreuungsnotwendigkeit speziell auf die Betreuung oder Pflege naher Angehöriger ausgerichtete Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten. Familienpflegezeit ... Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Besoldung wird nach § 92 a Bundesbeamtengesetz auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlich betreuen beziehungsweise pflegen oder wenn sie einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten. Die Pflegebedürftigkeit muss mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden. Stehen keine dringenden dienstlichen Belange entgegen, hat der Dienstherr dem Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den beantragten Zeitraum stattzugeben. Wurde die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt, kann diese nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden. ... und Pflegezeit mit Vorschuss Daneben wird Beamten unter den Voraussetzungen des § 92 b Bundesbeamtengesetz auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt. Die Pflegezeit kann nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden, sofern sie zuvor für weniger als sechs Monate bewilligt worden ist. Familienpflegezeit und Pflegezeit zusammen dürfen nicht länger als 24 Monate für jede beziehungsweise jeden pflegebedürftige(n) nahe(n) Angehörige(n) dauern. Während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit wird zusätzlich zu den Dienstbezügen ein Vorschuss gewährt, damit der Lebensunterhalt während der (teilweisen) Freistellung besser bewältigt werden kann. Der Dienstherr stockt dazu die Besoldung durch einen Vorschuss auf, sodass der Ausfall der Besoldung nur der Hälfte der Verkürzung der Arbeitszeit entspricht. Ein Beispiel: Beamte, die aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen statt Vollzeit nur noch 60 Prozent arbeiten, bekommen in dieser Zeit aber 80 Prozent der vorherigen Besoldung. Der Vorschuss wird nach Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen und in gleichen Monatsbeträgen verrechnet. Zudem ist die Rückzahlung in einer Summe möglich. In der Phase nach Beendigung der Familienpflegezeit beziehungsweise Pflegezeit arbeiten die Beamtinnen und Beamten wieder in dem ursprünglichen Umfang, erhalten aber vorübergehend die gekürzte Besoldung. Arbeitszeit flexibilisieren Unabhängig von Familienpflegezeit und Pflegezeit können sich Bundesbeamtinnen und -beamte aus familiären Gründen – wozu auch die tatsächliche Betreuung und Pflege von Angehörigen gehört – für einen längeren Zeitraum ohne Bezüge beurlauben lassen oder die Arbeitszeit reduzieren, dann allerdings ohne Zahlung eines Vorschusses. Zudem wird bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen ein Sonderurlaubstag im Urlaubsjahr gewährt. ka Model Foto: Phovoir/Colourbox.de 20 FOKUS dbb magazin | Juli/August 2023

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