dbb magazin 7-8/2023

Die zu lösenden Probleme drängen: Demografischer Wandel, steigende Kosten, Fachkräftemangel und das Fehlen einer flächendeckenden Pflege- und Beratungsinfrastruktur insbesondere für die Kurzzeitpflege erfordern zielgerichtete Lösungen. Zudem nehmen Betroffene aus Unwissenheit oftmals nicht alle Leistungen in Anspruch, die ihnen gesetzlich zustehen. Ein Blick auf die Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, für die diversen Voraussetzungen der Inanspruchnahme gelten und die in bestimmten Fällen miteinander kombiniert werden können, zeigt, dass nicht nur eine bessere wohnortnahe Beratung notwendig ist, sondern auch ein transparenterer Leistungskatalog. bestimmte Fachbereiche ergänzen und zum Beispiel eine Intensivstation für Schlaganfallpatienten (Stroke-Unit) bereithalten, zählen künftig zum Level II. Universitäts- und Bundeswehrkliniken werden als Maximalversorger in das Level III eingestuft und sind für hochkomplexe Eingriffe und Transplantationen zuständig. Um neben der Krankenhausplanung, für die nach wie vor die Länder selbst zuständig sind und die eine flächendeckende Versorgung über alle Levels hinweg sicherstellen soll, auch die Qualität zu verbessern, werden künftig sogenannte Leistungsgruppen gebildet, an die technische, personelle und apparative Mindestvorgaben geknüpft sind. Diese müssen von den infrage kommenden Krankenhäusern nachgewiesen werden. Die Komplexität der jeweiligen Leistungsgruppe entscheidet auch darüber, in welchen Kliniken die jeweilige Behandlung durchgeführt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass komplexe Eingriffe nur von Kliniken durchgeführt werden, die in diesen Bereichen die erforderliche Routine haben. Dies ist aus Sicht des dbb ein wichtiger Beitrag für die Patientensicherheit. krz Model Foto: Colourbox.de Ein erster Schritt in diese Richtung ist die Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrages für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab 1. Juli 2025 können alle pflegebedürftigen Personen, bei denen mindestens der Pflegegrad II festgestellt worden ist, Leistungen aus diesem sogenannten Entlastungsbudget flexibel abrufen. Der gemeinsame Jahresbetrag wird zunächst 3539 Euro betragen. Während bisher die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sehr unterschiedlich waren und in der Regel eine gemeinsame Inanspruchnahme umständlich war, wird dies nun erleichtert. dbb und dbb bundesseniorenvertretung haben seit mehr als fünf Jahren für diese Regelungen, die zu einer nachhaltigen Entlastung führen, gestritten. Beiträge steigen Weiter steigen die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung im Zuge des PUEG zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf dann 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Auch der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur besseren Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Beitragserhebung wird zum 1. Juli 2023 Rechnung getragen. So steigt der Beitragssatzzuschlag für Kinderlose von derzeit 0,35 Prozentpunkten auf künftig 0,6 Prozentpunkte. Im Gegenzug wird während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr ab dem zweiten Kind ein Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind (bis zum fünften Kind) berücksichtigt. Somit liegt die Spanne der Beitragssätze ab 1. Juli 2023 zwischen 2,4 und 4 Prozent. In einer schriftlichen Stellungnahme zum PUEG hatte der dbb eine zurückhaltendere Anhebung der Beiträge gefordert. Das hätte realisiert werden können, wenn die versicherungsfremden Leistungen wie etwa die Coronasonderbelastungen oder die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wie im Koalitionsvertrag vorgesehen aus Pflegereform Weitere Reformschritte notwendig Ende Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Mit der Reform sind hohe Erwartungen verknüpft, da es bisher an Nachhaltigkeit und langfristigen Konzepten in der Pflege mangelte. 22 FOKUS dbb magazin | Juli/August 2023

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