FALL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Steffen Beck (sb), Christoph Dierking (cdi), Michael Eufinger (ef), Anja Kahlen (ka), Oliver Krzywanek (krz), Dominik Schindera (dsc) und Dr. Frank Zitka (zit). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Anna Shvets/Pexels.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 43,90 Euro zzgl. 7,90 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. 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Im Rahmen des Teilzeitbewilligungsbescheides wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass für das Kalenderjahr 2022 bezüglich der Urlaubsfestsetzung noch ein gesonderter Bescheid ergehe. In diesem nachfolgenden Bescheid vom 31. März 2022 wurden die Urlaubsansprüche des Klägers unter Hinweis auf Regelungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) für die Jahre 2021 und 2022 dergestalt neu festgesetzt, dass der bestehende Resturlaubsanspruch von 19 Tagen aus 2021 auf 15 Tage gekürzt wurde sowie der Urlaubsanspruch für das Jahr 2022 von 30 auf 24 Tage. Das Gericht stellte fest, dass der Urlaubsanspruch, der über den unionsrechtlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgeht, gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 EUrlV zwar ab dem Zeitpunkt des Übergangs von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung im selben Verhältnis zu verringern ist, wie die Zahl der Arbeitstage. Dennoch sprach es dem Kläger einen ungekürzten Resturlaubsanspruch von 19 Tagen aus dem Jahre 2021 und einen um zwei Tage höheren Urlaubsanspruch für das Jahr 2022 zu. Die vom Dienstherrn vorgenommene Kürzung der Urlaubsansprüche könne dem Kläger insoweit nicht entgegengehalten werden, weil sie unter Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 94 BBG vorgenommen worden sei. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Beamtinnen und Beamte rechtzeitig auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit hingewiesen werden, wenn eine Arbeitszeitverkürzung beantragt wird. Das habe die Beklagte versäumt. Der vom Gericht festgestellte zusätzliche Urlaubsanspruch resultiert in diesem Fall also nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung der gesetzlichen Kürzungsregelungen bei einemWechsel von Vollzeit in Teilzeit, sondern vielmehr aus der fehlerhaften beziehungsweise vollständig unterbliebenen rechtzeitigen Information über diese Folgen seiner Arbeitszeitreduzierung. ■ Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren Model Foto: Colourbox.de 42 SERVICE dbb magazin | Juli/August 2023
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