URTEIL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Steffen Beck (sb), Christoph Dierking (cdi) und Dominik Schindera (dsc). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Chris Slupski/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 43,90 Euro zzgl. 7,90 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,90 Euro zzgl. 1,70 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 64, gültig ab 1.1.2023. Druckauflage: 552 782 (IVW 2/2023). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 9|2023, 74. Jahrgang Arbeitsrecht Bei Mehrarbeitszuschlägen zählt auch Urlaub Für das Erreichen des Schwellenwerts, ab dem nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Stunden zu berücksichtigen, sondern auch die genommenen Urlaubsstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt (Urteil vom 16. November 2022, Aktenzeichen 10 AZR 210/19). Der Kläger war als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 (MTV) Anwendung. Aus § 4.1.2. des MTV ergibt sich unter anderem, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die in Monaten mit 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Der Kläger arbeitete im August 2017, auf den 23 Arbeitstage entfielen, 121,75 Stunden und nahm zudem zehn Tage Urlaub, die die Beklagte mit 84,7 Stunden abrechnete. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diesen Monat keine Mehrarbeitszuschläge. Der Kläger verlangte für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden Mehrarbeitszuschläge, da bei deren Berechnung seiner Auffassung nach auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien. In den Vorinstanzen hatte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg und legte Revision vor dem BAG ein. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine tarifliche Regelung, die bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich geleisteten Stunden berücksichtigt, nicht aber die in Anspruch genommenen Urlaubsstunden, gegen Unionsrecht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG) verstoße. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg. So müsse die tarifliche Regelung des § 4.1.2. MTV bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur die tatsächlich geleisteten Stunden, sondern auch die Urlaubsstunden mit zu berücksichtigen seien, um zu klären, ob der Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge überschritten worden sei. Ansonsten wäre die Regelung geeignet, Arbeitnehmende davon abzuhalten, ihren gesetzlichen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies sei mit § 1 Bundesurlaubsgesetz in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar. ■ Model Foto: Phovoir/Colourbox.de 42 SERVICE dbb magazin | September 2023
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