dbb magazin 10/2023

BEAMTE Arbeitsschutz und Unfallfürsorge für Beamtinnen und Beamte Im Dienst rundum abgesichert Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch den Schutz von Leben und Gesundheit seiner Beamtinnen und Beamten. Er muss sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vor berufsbedingten Gefahren und schädigenden Belastungen schützen. Auch hier gelten das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz sowie die darauf basierenden Rechtsvorschriften. Im Falle eines Dienstunfalls greift die beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Arbeitsschutz Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) unterliegen Beamtinnen und Beamte grundsätzlich den Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzes für Beschäftigte. Die entsprechenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften werden gemäß § 18 Abs. 1 ArbSchG als Rechtsverordnungen von der Bundesregierung oder den Unfallversicherungsträgern erlassen. Nach § 20 Abs. 2 ArbSchG kann für bestimm- te Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht angewandt werden, soweit öffentliche Belange – insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit – dies zwingend erfordern. Das gilt insbesondere bei Bundeswehr, Polizei, Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, beim Zoll oder bei Nachrichtendiensten. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Anwendung der nach § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen gesondert mittels Landesrecht angeordnet. Unfallfürsorge Die Regelungen zur eigenständigen Unfallfürsorge für Beamtinnen und Beamte sind dagegen in Bund und Ländern systematisch im jeweiligen Beamtenversorgungsrecht enthalten. Sie sind das Äquivalent zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, das im SGB VII geregelt ist, jedoch mit beamtenrechtlichen Besonderheiten. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge dient der Absicherung von dienstlich verursachten Beeinträchtigungen körperlicher Art. Jede Beamtin und jeder Beamte soll durch besondere Leistungen vor spezifischen, mit dem Dienst verbundenen Risiken und dort erlittenen Beschädigungen oder durch den Dienst hervorgerufene Krankheiten geschützt beziehungsweise entschädigt werden. Der Anspruch auf Unfallfürsorge entsteht durch einen Dienstunfall. Was ein Dienstunfall ist, definiert § 31 BeamtVG oder entsprechendes Landesbeamtenrecht als „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“. Zum von der Unfallfürsorge geschützten Dienst gehören auch Dienstreisen, dienstliche Tätigkeiten am Bestimmungsort und die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Dies gilt auch für verpflichtende Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sowie für Tätigkeiten, die von Beamten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet werden, die aber nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 SGB VII) abgesichert sind. Als Dienst gilt dabei auch der Arbeitsweg, allein oder in Fahrgemeinschaft. Hier dürfen Beamte vom unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweichen, um zum Beispiel Kinder zur Kita zu bringen. Das gilt beim Bund und in einigen Ländern auch für Homeoffice und Telearbeit. Leistungen Wenn Beamte, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit einem erhöhten Risiko für bestimmte Krankheiten ausgesetzt sind, an einer Krankheit, die gemäß der Berufskrankheiten-Verordnung definiert und spezifiziert ist, wird dies als Dienstunfall betrachtet. Ausnahme: Die Beamtin oder der Beamte hat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen. Die Leistungen der Dienstunfallfürsorge umfassen spezielle materielle Erstattungen sowie dauerhafte Versorgungszahlungen im Falle von Dienstunfähigkeit oder Tod. Zu diesen Leistungen gehören zunächst die Erstattung von Sachschäden, die Kosten für die Durchführung des Heilverfahrens, der Unfallausgleich und die einmalige Unfallentschädigung. Darüber hinaus besteht im Falle von Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt und im Todesfall gibt es eine erhöhte Hinterbliebenenversorgung. Im Fall einer Schädigung im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung greift die sogenannte Einsatzversorgung. wa Model Foto: Colourbox.de FOKUS 15 dbb magazin | Oktober 2023

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