dbb magazin 12/2023

durch Individualvereinbarung und nicht per Dienstvereinbarung geregelt werden. Arbeitsbefreiung Vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitsbefreiung wegen der schweren Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhalten (im Umfang von bis zu vier Arbeitstagen pro Kalenderjahr) nach § 29 Abs. 1 e), bb) TVöD/TV-L nur solche Beschäftigte, die im fraglichen Jahr keinen Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ nach § 45 SGB V haben oder hatten. Sind dagegen Beschäftigter und Kind beide gesetzlich versichert, kürzt der Arbeitgeber das Entgelt für die Fehltage. Der Beschäftigte erhält von der Krankenkasse (betragsmäßig niedrigeres) Krankengeld für mehr Fehltage. Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus Vor Erreichen der Regelaltersrente kann ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes nach § 41 Satz 3 SGB VI vereinbart werden, wie § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD klarstellt. Soll dagegen der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze bereits geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist dazu gemäß § 33 Abs. 5 TVöD/TV-L ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Es stellen sich – mindestens bei Tätigkeitsveränderung – Fragen der Stufenzuordnung sowie möglicher Sachgründe für Befristungen. Beschäftigungszeit Die Beschäftigungszeit ist gemäß § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Sie ist wichtig für die Kündigungsfrist, eine mögliche Unkündbarkeit, die Dauer des Krankengeldzuschusses und den Zeitpunkt des Jubiläumsgeldes. Für die beiden letztgenannten Aspekte zählen auch die vor einem nahtlosen Wechsel bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbrachten Zeiten. Ausschlussfrist Fällige Ansprüche müssen nach § 37 TVöD in Textform (E-Mail reicht) beziehungsweise nach § 37 TV-L schriftlich geltend gemacht werden. Unbedingt beachten: Eine Bitte um Überprüfung der Eingruppierung reicht nicht aus, es muss ein konkreter Anspruch geltend gemacht werden. ■ Ausgewählte Veranstaltungen aus unserem Tarifbereich, die auch inhouse angeboten werden: Tarifrecht total 19. bis 23. Februar 2024 in Bonn 15. bis 19. Juli 2024 in Berlin Entgelt und Eingruppierung total 15. bis 19. April 2024 in Bonn 7. bis 11. Oktober 2024 in Berlin eCampus TVöD/TV-L Grundschulung vormittags 15. bis 19. Januar 2024 online 11. bis 15. März 2024 online eXPERTE im Eingruppierungsrecht 5. bis 9. Februar 2024 online 17. bis 21. Juni 2024 online Weitere Grundschulungen und Spezialthemen zum Arbeits- und Tarifrecht finden sie auf unserer Homepage über nebenstehenden QR-Code: SERVICE 39 dbb magazin | Dezember 2023

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