dbb magazin 12/2023

URTEIL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Christoph Dierking (cdi), Dominik Schindera (dsc) und Alexia Tepke (te). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Oleg Ivanov/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 49,10 Euro zzgl. 8,60 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 5,50 Euro zzgl. 1,85 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 64, gültig ab 1.1.2023. Druckauflage: 552 265 (IVW 3/2023). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 12|2023, 74. Jahrgang Sonderzahlungen auch in Altersteilzeit Während der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit besteht dem Grundsatz nach Anspruch auf eine anteilige tarifvertragliche Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2023 festgestellt (Az.: 9 AZR 332/22). Die Klägerin arbeitete seit 1997 bei der Beklagten und war zuletzt in die Entgeltgruppe (EG) 9c Stufe 6 TVöD VKA eingruppiert. Zum 1. Oktober 2020 arbeitete sie regelmäßig 19,5 Stunden von sonst üblichen 39 Stunden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Blockmodells das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des bisherigen Entgelts bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben nach § 7 b Sozialgesetzbuch IV und wird in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt. Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte in den EG 9a bis 12 betrug 400 Euro. Im Sommer 2018 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzuführen. Die aktive Arbeitsphase dauerte vom 1. November 2018 bis zum 30. September 2020, die Freistellungsphase dauerte vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. August 2022. Nach Verweigerung beider Zahlungen im Jahr 2020 wurde Klage erhoben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erachtete die Revision gegen die vorinstanzlichen, klageabweisenden Entscheidungen für teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung von 200 Euro sowie auf eine ihrer individuellen Arbeitszeit entsprechende Jahressonderzahlung. Ersterer ergibt sich dem Grunde nach aus § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Auch Arbeitnehmer, die sich zum 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden, haben diesen Anspruch. Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Der Anspruch auf eine der individuellen Arbeitszeit der Klägerin entsprechenden Jahressonderzahlung für die Monate Januar bis September 2020 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 TVöD VKA und § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TV FlexAZ. Nach § 20 TVöD VKA haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Es ist irrelevant, dass die Klägerin sich am Stichtag des 1. Dezember 2020 bereits in der Freistellung der Altersteilzeit befunden hat. ■ Model Foto: Peopleimages.com/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Dezember 2023

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