Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen Besoldung und Versorgung müssen zukunftssicher sein In den vergangenen Jahren haben sämtliche Dienstgebenden in Ländern und Kommunen ihre Beamtinnen und Beamten nicht amtsangemessen besoldet. Verschlimmert wurde dies durch steigende Lebenshaltungskosten und hohe Inflationsraten. Dadurch hat sich ein Einkommensgefälle entwickelt, das jetzt ausgeglichen werden muss, wenn die Beamtinnen und Beamten das Vertrauen in die Dienstgebenden nicht gänzlich verlieren sollen. Die laufende Einkommensrunde muss dazu genutzt werden, dem Personal wieder Wertschätzung in Form einer angemessenen Besoldung entgegenzubringen. Dabei dürfen die Haushaltslagen der Länder nicht die ausschlaggebende Rolle spielen. Die Besoldung „auf Kante“ zu nähen, um die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur amtsangemessenen Alimentation „gerade so“ zu erfüllen, genügt nicht: Sie muss langfristig verfassungsgemäß sein. Es darf nicht bei jeder Änderung des Grundsicherungsniveaus die Gefahr bestehen, dass sie erneut zu gering ist und die Beamtinnen und Beamten dies gegenüber ihren Dienstgebenden geltend machen müssen. Einheitliches Besoldungsrecht Mehrere Jahrzehnte lang erhielten alle Beamtinnen und Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden eine bundeseinheitliche Besoldung. Sie wurde im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, entsprechend den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen regelmäßig angepasst und bei Bedarf neu justiert. Besonderheiten wurden von den Dienstgebenden durch Öffnungsklauseln berücksichtigt. Infolgedessen erhielten alle Beamtinnen und Beamten bei gleichem statusrechtlichen Amt in Bund, Ländern und Gemeinden im Wesentlichen die gleiche Besoldung und nahmen zur gleichen Zeit und in gleicher Höhe an Besoldungsanpassungen teil. Diese orientierten sich überwiegend an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Damit konnten alle Dienstgebenden nicht nur qualifizierte und leistungsorientierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten, sondern auch dringend benötigten Nachwuchs gewinnen. Ein Wechsel und Austausch zwischen den Dienstgebenden war für Beamtinnen und Beamte finanziell unproblematisch, nachvollziehbar und planbar. Besoldungsgesetzgebung seit der Föderalismusreform I Durch die im Jahr 2006 auf Wunsch der Länder verabschiedete Föderalismusreform I wurde das einheitliche Besoldungsrecht aufgegeben und die Gesetzgebungskompetenz auf die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern übertragen. In der Folge erließen diese ab 2006 jeweils eigenständige Besoldungs- und Anpassungsgesetze. Es entstanden 17 Besoldungsgesetze mit eigenständigen, kaum noch vergleichbaren Regelungen, während sich die Lebenshaltungskosten in den Bundesländern annähernd gleich entwickelten. Die dabei entstandenen unterschiedlichen Besoldungsstrukturen resultieren daraus, dass Bund und Länder bei der Bemessung des Grundgehaltes zum Teil neue Wege gingen und neue Strukturen entwickelten, die ursprüngliche Tabelle fortführten oder diese in Teilen veränderten. Zugleich wurden Zulagen und Zuschläge fortentwickelt oder neue eingeführt. 8 AKTUELL dbb magazin | Dezember 2023
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