dbb magazin 12/2023

Dadurch sind kaum noch vergleichbare Regelungen entstanden, die zudem erhebliche Besoldungsdifferenzen zwischen den Ländern zur Folge haben, selbst wenn Beamtinnen und Beamte das gleiche Amt innehaben. Von Transparenz oder Nachvollziehbarkeit ist damit keine Rede mehr. Verfassungsrechtlicher Anspruch Einziger und von allen Dienstgebenden zu beachtender Maßstab im Bereich der Besoldung ist der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Zwar steht den Dienstgebenden die Ausgestaltung offen, da sie nicht im Grundgesetz definiert ist. Jedoch müssen die Landesgesetzgeber die zuletzt in den wegweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2015 und 2020 aufgestellten Kriterien erfüllen. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung eines 15-prozentigen Mindestabstands der untersten Besoldungsgruppen im Eingangsamt zum Grundsicherungsniveau sowie der einzuhaltende Abstand der Besoldungsgruppen untereinander – das sogenannte Abstandsgebot. Dass es überhaupt zu dieser Rechtsprechung gekommen ist, ist wiederholten und einseitigen Sparmaßnahmen der Landesgesetzgeber geschuldet, die zur Haushaltsentlastung immer wieder auf Besoldungsbestandteile wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld zurückgriffen. Parallel dazu wurden ab dem Jahr 2008 unterschiedliche Besoldungsanpassungen vorgenommen, die nur vereinzelt eine echte zeit- und systemgerechte Übertragung der Tarifabschlüsse beinhalteten. Erst ab dem Jahr 2015 war eine leichte Trendwende zu erkennen. Sie mündete ab 2017, wahrscheinlich aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation, wieder in die zeit- und wirkungsgleichen Übertragungen der Tarifabschlüsse auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen. Teilhabe und Wertschätzung Die Landesbesoldungsgesetzgeber sind im Rahmen der Einkommensrunde gut beraten, wenn sie frühzeitig und unzweifelhaft anerkennen, dass sie ihre Beamtinnen und Beamten an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben lassen und die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten durch zeit- und systemgerechte Übertragung des Volumens des Tarifabschlusses ausgleichen werden. Sie sollten den öffentlichen Dienst in allen Bereichen finanziell so aufstellen, dass er in allen Ländern und Kommunen gleichermaßen als attraktiver „Arbeitgeber“ für gut ausgebildetes Personal einschließlich der zu gewinnenden Nachwuchskräfte wahrgenommen wird. Nur dann kann es gelingen, die schon bestehenden und sich absehbar vergrößernden Personallücken wieder zu schließen und damit auch für die vorhandenen Mitarbeitenden für die dringend notwendige Entlastung und Perspektiven zu sorgen. Beamtinnen und Beamte dürfen nicht mehr – wie in der Vergangenheit – als Haushaltsbelastung oder Einsparpotenzial betrachtet, sondern sollten als Garant für einen funktionierenden öffentlichen Dienst angesehen und wertgeschätzt werden. Dies kann nur gelingen, wenn die Gewährung einer verfassungsmäßigen Alimentation für alle wieder eine Selbstverständlichkeit ist, die es gilt, in jedem Haushaltsjahr unzweifelhaft und nicht nur auf Kante genäht einzuhalten. te Einziger und von allen Dienstgebenden zu beachtender Maßstab im Bereich der Besoldung ist der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verankerte Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Model Foto: Colourbox.de (2) AKTUELL 9 dbb magazin | Dezember 2023

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