dbb magazin 3/2024

liche Entscheidung des Verwaltungsgerichts beziehungsweise der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Grundsätzlich begrüßt der dbb die Ziele der Gesetzesnovelle, hat aber sowohl in seiner Stellungnahme als auch im Beteiligungsgespräch deutlich gemacht, dass das Gesetz nicht zu schnelleren Verfahren beitragen wird: „Es wird nur der Anschein erweckt, dass verfassungsfeindliche Beamtinnen und Beamte schneller aus dem Dienst entfernt werden können, weil die Dienstbehörde nach der geplanten Gesetzesänderung selbst die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme verhängen darf. Faktisch ist aber zu erwarten, dass die Verfahren sogar verlängert werden. Neben dem bewährten behördlichen Disziplinarverfahren und einem bis zu dreistufigen gerichtlichen Instanzenzug kommt noch ein behördliches Widerspruchsverfahren hinzu“, hatte dbb Fachvorstand Beamtenpolitik, Friedhelm Schäfer, bereits bei der Anhörung im Bundesministerium des Innern und für Heimat am 7. Februar 2023 kritisiert. Der dbb hatte im Gesetzgebungsverfahren konstruktive Vorschläge gemacht, die sowohl zu einer echten zeitlichen Verkürzung als auch zu einer qualitativen Verbesserung im Disziplinarrecht geführt hätten. Unter anderem hatte der dbb die Wiedereinführung des Bundesdisziplinaranwaltes nach dem Vorbild des Freistaates Bayern gefordert, um möglichst einheitliche Disziplinarverfahren zu gewährleisten. Ferner hatte der dbb gefordert, das Disziplinarrecht bundeseinheitlich zu regeln. Während die Rechte und Pflichten der Landesbeamtinnen und -beamten in einem Bundesgesetz, dem Beamtenstatusgesetz, geregelt sind und auch das Strafgesetzbuch bundeseinheitlich Straftaten regelt, die zu einer Entfernung aus dem Amt führen können, fehlen den Bundesländern entsprechende Vorgaben zum Disziplinarrecht. Lediglich der Verlust der Beamtenrechte ist im Beamtenstatusgesetz normiert. koe „Faktisch ist zu erwarten, dass die Verfahren sogar verlängert werden.“ Friedhelm Schäfer Obwohl die Schlagzeilen der vergangenen zwei Jahren suggerieren, der öffentliche Dienst habe ein Extremismusproblem, zeichnen die aktuellen Zahlen ein anderes Bild: Ausweislich des Gesetzesentwurfs und seiner Begründung gab es 2021 nur 373 Disziplinarmaßnahmen, von denen 0,2 Prozent der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten betroffen wahren. Die Anzahl der Disziplinarklagen betrug im gleichen Zeitraum 25 Fälle oder 0,01 Prozent der Bundesbeamten. Wahrscheinlich handelte es sich dabei nicht ausschließlich um Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis wegen verfassungsfeindlicher Positionen oder Handlungen. Im Übrigen benennt die Bundesregierung selbst einen „Erfüllungsaufwand im vernachlässigbaren Umfang“. Der dbb nimmt jeden einzelnen Fall sehr ernst und steht fest zu seinem Grundsatz, dass Verfassungsfeinde aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. In der Praxis sind nur wenige betroffen INTERN 29 dbb magazin | März 2024

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