dbb magazin 3/2024

URTEIL DES MONATS Psychische Erkrankung erstmals als Berufskrankheit anerkannt Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ gewertet werden, selbst wenn sie nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt wird. Das hat das Bundessozialgericht am 22. Juni 2023 entscheiden (Az.: B 2 U 11/20 R). Der Kläger ist Rettungssanitäter und erhielt im Jahr 2016 die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), nachdem er im Rettungsdienst viele traumatisierende Erlebnisse wie Amoklauf und Suizide hatte. Er begehrte die Feststellung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK). Die Beklagte ging davon aus, dass die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anzuerkennen sei. PTBS werde nicht in der Liste der Berufskrankheiten geführt und sei auch nicht als Wie-BK im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) zu werten. Das Bundessozialgericht gab dem Kläger in der Sache recht, indem es PTBS bei Rettungssanitätern als Wie-BK anerkannte. Rettungskräfte sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eine bestimmte Personengruppe, die durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die abstrakt-generell nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Ursache einer Erkrankung sind. Die Einwirkung muss in diesem Zusammenhang nicht unbedingt von außen auf den menschlichen Körper treffen. Bereits psychische Einflüsse genügen. Insbesondere Ersthelfer haben unmittelbaren und ungefilterten Kontakt mit menschlichem Leid und gelangen zu dramatischen und schockierenden Eindrücken. Maßgeblich ist das generelle Gefährdungspotenzial einer versicherten Tätigkeit. Im konkreten Fall hat das Gericht die Sache ans Landessozialgericht zurückverwiesen, das zu prüfen hat, ob die PTBS des Klägers kausal aus seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter resultiert. Das Urteil ist lange überfällig. Die erstmalige Anerkennung einer psychischen Erkrankung und deren Aufnahme in die Wie-Berufskrankheiten ist ein erster Schritt in Richtung Gleichstellung und unterstreicht den Bedeutungszuwachs im Vergleich zu körperlichen Leiden. Auch andere Berufsgruppen, wie Lokführende, Polizistinnen und Polizisten, Soldatinnen und Soldaten sowie Beschäftigte im Gesundheitswesen, sind ebenfalls einem erhöhten Risiko, an PTBS zu erkranken, ausgesetzt. ■ Model Foto: Colourbox.de INTERN 35 dbb magazin | März 2024

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