dbb magazin 4/2024

BEAMTE Ruhestand, Hinzuverdienst und Versorgung Ich habe meine Regelaltersgrenze erreicht und möchte mir im Ruhestand etwas dazuverdienen. Hat das Auswirkungen auf meine Versorgung – und was muss ich beachten? Das ist in jeder Hinsicht zulässig. Allerdings muss der zuständigen Behörde eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes angezeigt werden, wenn die Beschäftigung mit der Beamtentätigkeit der letzten fünf Dienstjahre im Zusammenhang steht. Das gilt für die ersten drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze 65plus oder – für Beamtinnen und Beamte, die früher in den Ruhestand getreten sind – für fünf Jahre. In finanzieller Hinsicht gilt, dass mit der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand die Dienstleistungspflicht als Beamter entfällt und Versorgungsbezüge gewährt werden. Ein ab dann erzieltes zusätzliches – der Versorgungsdienststelle gegenüber meldepflichtiges – Erwerbseinkommen, verbleibt dabei in voller Höhe dem Versorgungsempfänger. Auswirkungen auf die Versorgung gibt es nach dem jeweiligen Erreichen der derzeit vom 65. auf das 67. Lebensjahr ansteigenden Regelaltersgrenze nur dann, wenn es sich um den Bezug von Verwendungseinkommen (das heißt aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst) handelt. Das ist etwa der Fall, wenn nach dem Ruhestandseintritt auf arbeitsvertraglicher Basis an bisheriger Stelle weitergearbeitet wird. Dann ist die gesetzliche Höchstgrenze zu beachten – wird sie überschritten, erfolgt eine Kürzung der Versorgung. Der jeweilige Höchstbetrag, bis zu dem ein zusätzliches Verwendungseinkommen nicht mindernd auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, richtet sich nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Der Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und dem Betrag von 100 Prozent der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge kann hinzuverdient werden, ohne dass die Versorgung gekürzt wird. Zudem gibt es bei sehr hohen Einkünften aus Verwendungseinkommen eine Mindestbelassung von 20 Prozent des jeweiligen Versorgungsbezuges; diese verbleibt dem Versorgungsempfänger immer dann, wenn sich das Verwendungseinkommen nicht nach zumindest derselben Besoldungsgruppe oder der vergleichbaren Entgeltgruppe wie das laufende Ruhegehalt bemisst. Die Angaben beruhen auf Bundesrecht. Im Recht der 16 Bundesländer existieren vergleichbare, aber nicht notwendig inhaltsgleiche Regelungen. Bei der Anrechnung von Verwendungseinkommen sind begünstigende Ausnahmen verbreitet, die jedoch zeitlich befristet oder berufsbezogen sein können. wa Beamten Basics – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de Auslandstrennungsgeld trotz „verspäteter“ Heirat Eine Bundesbeamtin wurde zum 1. Dezember 2021 zu einer ausländischen Dienststelle in Litauen versetzt. Drei Wochen später heiratete sie und beantragte die Gewährung von Auslandstrennungsgeld für Antragsteller mit berücksichtigungsfähigen Personen nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV). Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Dienstantritts in Litauen mit keiner der in der Vorschrift genannten berücksichtigungsfähigen Personen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Die Beamtin legte Widerspruch ein und verweis darauf, dass ihr von der für die Auslandsbesoldung zuständigen Mitarbeiterin vor Beginn der Auslandsverwendung ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld mit berücksichtigungsfähiger Person für den Fall einer Eheschließung zugesagt worden sei. Insoweit berief sie sich auf schutzwürdiges Vertrauen. Zudem sei die in den Durchführungsbestimmungen zur ATGV vertretene Rechtsauffassung nicht verfassungskonform und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Nachdem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden war, klagte die Beamtin durch ihre Prozessbevollmächtigten des dbb Dienstleistungszentrums West am Verwaltungsgericht Koblenz. Dieses stellte mit Urteil vom 3. August 2023 (2 K 955/22.KO) fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ATGV habe: Die dortigen Voraussetzungen lägen bei der Klägerin seit dem Tag der Eheschließung vor. Die Klägerin lebe unstreitig mit dem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft, wobei sie ihre Wohnung am bisherigen Dienstort beibehielt und sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienstort in Litauen einen Haushalt führt. Dem Anspruch stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin erst drei Wochen nach Wirksamwerden der Versetzung nach Litauen geheiratet hatte. Das Gericht verweist darauf, dass die anspruchsbegründende Regelung keinen Hinweis darauf enthalte, dass es für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme ankäme. Eine solche Einschränkung könne auch nicht durch die Durchführungsbestimmungen des Auswärtigen Amtes begründet werden, da es sich hierbei lediglich um Verwaltungsvorschriften handele. Fall des Monats INTERN 27 dbb magazin | April 2024

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==