dbb magazin 5/2023

BEAMTE Beihilfegewährung für Bundesbeamte Änderungen und Verbesserungen Mit der 10. Änderungsverordnung ist die Bundesbeihilfeverordnung umfassend an aktuelle Entwicklungen angepasst worden. Damit werden auch Vorgriffsregelungen, die seit 2021 im Zuge der Coronapandemie erlassen worden waren, in die aktuelle Fassung übernommen. Zudem erfolgt im Jahr 2024 erstmals die in der 9. Änderungsverordnung geregelte regelmäßige Anpassung des Gesamtbetrags der Einkünfte für berücksichtigungsfähige Personen. Die jährliche Anpassung folgt der Rentenwerterhöhung West und erhöht den Betrag von 20 000 Euro auf jetzt 20 878 Euro. Die Änderungen der Zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind überwiegend am 1. April 2024 in Kraft getreten, zwei weitere Teile treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Enthalten sind wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen. Das umfasst Verfahrenserleichterungen wie den Wegfall der bisherigen Befristung bei wiederkehrenden Zahlungen für Aufwendungen in Pflegefällen, die Verlängerung der Antragsfrist von einem auf drei Jahre sowie den Wegfall des Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen. Daneben werden Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung wirkungsgleich beziehungsweise in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen. Dazu gehören gesonderte Anspruchsgrundlagen für digitale Gesundheitsanwendungen, die Übergangspflege im Krankenhaus und die außerklinische Intensivpflege. Wesentliche Änderungen zum 1. April 2024 Die Antragsfrist für die Gewährung von Beihilfe wird von einem auf drei Jahre verlängert. Maßgeblich sind weiterhin das Rechnungsdatum und das Eingangsdatum der Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle. Diese Änderung gilt in den laufenden Beihilfeverfahren für alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Beihilfeanträge. Mit dieser Änderung wird einer langjährigen Forderung des dbb Rechnung getragen. Dies gilt auch für die Anpassung des Heilmittelverzeichnisses (Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV). Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilmittel in den Bereichen Physiotherapie, Podologie und Ernährungstherapie wurden an die jeweiligen Höchstpreise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Insgesamt wurde der Umfang der Bundesbeihilfeverordnung im Bereich der Anlagen deutlich verringert. Durch Verweise auf die entsprechenden Arzneimittelrichtlinien im Bereich der Medizinprodukte, zu nicht beihilfefähigen Lifestyle-Arzneimitteln und zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln werden eigenständige Anpassungen im Bereich der Beihilfe vermieden. Des Weiteren entfällt die generelle Verpflichtung zur Vorlage der Wahlleistungsvereinbarungen bei gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und der Unterkunft während einer Krankenhausbehandlung. Diese muss nur noch auf Verlangen der Beihilfestelle nachgereicht werden. Eine Umstellung erfolgt auch für die Abrechnung von Wahlleistungen im Krankenhaus. Hier wird ein pauschalierter täglicher Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft in zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern eingeführt. Auslöser für diese Änderung der Abrechnung ist die Variantenvielfalt von Zweibettunterkünften in Krankenhäusern. Dadurch war bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht absehbar, welche Kosten von der Beihilfe erstattet werden. Als Basis gilt künftig der tägliche Durchschnittsbetrag für ein Zweibettzimmer in Deutschland (1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors). Der bisherige Abzugsbetrag von 14,50 Euro ist entfallen; zudem findet keine Differenzierung zwischen Einbett- und Zweibettzimmer statt. Ab dem 1. April 2024 beträgt der Wert 51,79 Euro. Verbesserungen gibt es auch im Bereich der Übergangspflege im Krankenhaus. Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder andere Pflegeleistungen nicht erbracht werden können, sind Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, für zehn Tage beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind in diesen Fällen Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen. Model Foto: Colurbox.de 26 FOKUS dbb magazin | Mai 2024

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