dbb magazin 5/2023

Bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels in einer Apotheke wird bei Austausch des Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße der Eigenbehalt auf Grundlage der Packungsgröße berechnet, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. Bei Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt eine Vereinfachung durch Wegfall des Gutachterverfahrens. Dies betrifft die voranerkennungspflichtigen stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Voranerkennung erfolgt jetzt durch ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme. In Ausnahmefällen kann die Beihilfestelle ein Gutachten beauftragen. Erleichterungen gibt es auch bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie. Hier ist eine Bescheinigung zur Notwendigkeit auch durch einen psychologischen Psychotherapeuten möglich. Bei wiederkehrenden Zahlungen zu Aufwendungen in Pflegefällen entfällt die bisherige Befristung der wiederkehrenden Zahlungen von maximal zwölf Monaten, wenn die Aufwendungen in gleichbleibender Höhe anfallen. Die Beihilfe kann damit zur Pauschalbeihilfe zum häuslichen Pflegegeld sowie bei anerkanntem Hausnotruf und pauschalem Bedarf für Pflegeverbrauchshilfsmittel monatlich wiederkehrend gezahlt werden. Bei vollstationärer Pflege ist eine wiederkehrende Zahlung durch die Abhängigkeit der zustehenden Beihilfe von den Einnahmen und dem selbst zu tragenden Eigenanteil weiterhin für maximal bis zu zwölf Monate im Kalenderjahr möglich. Bei Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe haben sich der Bezugswert und der Faktor zur Berechnung des beihilfefähigen Höchstbetrags geändert. Die Aufwendungen sind künftig bis zur Höhe des 1,17-fachen Betrages des Mindestlohns beihilfefähig (ab 1. April 2024: bis zu 15 Euro pro Stunde). Bei ambulanten Anschlussheil- und Suchtbehandlungen wurden beihilfefähige Fahrtkosten auf die Kosten für Fahrten erweitert, die durch die Rehabilitationseinrichtung selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dienstleister durchgeführt werden. In diesen Fällen sind bis zu 10 Euro pro Behandlungstag beihilfefähig. Digitale Leistungen Das Leistungsspektrum der Beihilfe wird mit der 10. Änderungsverordnung um digitale Gesundheits- und Pflegeanwendungen erweitert. Voraussetzung für die Gewährung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist, dass diese von einem Arzt oder Psychotherapeuten verordnet worden sind. Beihilfefähig sind die im Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführten digitalen Gesundheitsanwendungen bis zu den Kosten für die Standardversion. Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bei häuslicher Pflege sind entsprechend § 40 a SGB XI unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde. Beihilfefähig sind zudem ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen. Insgesamt sind die digitalen Pflegeaufwendungen zusammen bis zur Höhe von monatlich 50 Euro beihilfefähig. Beihilfefähig sind zudem Aufwendungen telemedizinischer Leistungen. Nicht beihilfefähig sind dabei die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb haushaltsüblicher Kommunikationsmittel wie Internetanschluss, Smartphone oder Laptop, da diese nicht nur auf die Nutzung der telemedizinischen Maßnahme ausgelegt sind und zur allgemeinen Lebensführung gehören. Psychotherapeutische Leistungen Als neue Behandlungsform ist die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als niederschwelliger Zugang zu einem psychotherapeutischen Behandlungsangebot in die Beihilfeverordnung aufgenommen worden. Dafür sind je Krankheitsfall bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. Bei ambulanten psychotherapeutischen Leistungen wird zum Behandlungsumfang klargestellt, dass eine Gruppenbehandlung unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten durchgeführt werden kann. Des Weiteren wurden die beihilfefähigen Leistungen bei einer psychotherapeutischen Behandlung von Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und Menschen mit geistiger Behinderung neu gefasst. Beihilfefähig sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen. Unter Einbeziehung von Bezugspersonen sind bei Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung zusätzlich 100 Minuten, bei einer psychotherapeutischen Akutbehandlung sechs zusätzliche Sitzungen und bei einer Kurzzeittherapie sechs zusätzliche Sitzungen beihilfefähig. Änderungen zum 1. Januar 2025 Zum 1. Januar 2025 treten zwei weitere Regelungen in Kraft. Der Bezugspunkt der zu berücksichtigenden Einnahmen bei vollstationärer Pflege wird umgestellt vom bisherigen Zeitpunkt der Antragstellung auf die Einnahmen, die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielt wurden. Damit werden die durchschnittlichen Einnahmen des Vorjahres zum jeweils abzurechnenden Pflegemonat berücksichtigt. Bei vollstationärer Pflege sind zusätzliche Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit beihilfeberechtigter Personen nach § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Mehrleistung bei vollstationärer Pflege zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist dies der Gewinn und bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Durch den Verweis in § 50 Abs. 1 BBhV sind die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ebenfalls bei der Ermittlung der Belastungsgrenze anzusetzen. th Model Foto: Angel Cortijo Nieto/Colurbox.de FOKUS 27 dbb magazin | Mai 2024

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