dbb magazin 5/2023

Hinzuverdienst und Regelaltersgrenze Darf ich vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Ruhestand hinzuverdienen? Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe dbb magazin 4/2024) wird nur noch Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst angerechnet. Vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gelten strengere Regeln: Sämtliche Einkünfte, die gesetzlich als Erwerbseinkommen definiert sind, sind relevant. Beim Ruhestand vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze wird geprüft, ob das Einkommen zusammen mit der Versorgung die jeweilige nach Besoldungsgruppe und Ruhestandsgrund differenzierte Höchstgrenze einhält. Ein insgesamt darüber hinausgehender Betrag wird seitens der Versorgung einbehalten. Der jeweilige Höchstbetrag, bis zu dem ein zusätzliches Einkommen nicht mindernd auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, richtet sich für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie für hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner nach den vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Ohne Kürzung kann überschlägig der Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und dem Betrag von 100 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zur Versorgung hinzutreten. Vom jeweiligen Versorgungsbezug verbleiben in jedem Fall 20 Prozent als Mindestbelassung. Weiter eingeschränkte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden. Hier beträgt die Höchstgrenze nur 71,75 Prozent (= Höchstruhegehaltssatz) der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, aus welcher sich die Versorgung berechnet. Zusätzlich pauschal anrechnungsfrei hinzukommen dürfen beim Bund monatsdurchschnittlich 606,67 Euro. Dieser Pauschalbetrag stammt aus der sozialrechtlichen Festsetzung einer geringfügigen Beschäftigung und ist in den Bundesländern zumeist abweichend, zum Beispiel mit 450 oder 525 Euro, festgesetzt. Zu berücksichtigende Erwerbseinkommen sind Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, sofern bei Letzteren auch eigene Arbeit geleistet wird. Nicht dazu zählen dagegen Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen. Erwerbseinkommen unterliegen der Anzeigepflicht des Versorgungsberechtigten. Die zuständige Versorgungsdienststelle/ Pensionsregelungsbehörde prüft jeweils für den Einzelfall die Einhaltung der Höchstgrenzen und regelt demgemäß auch rückwirkend den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur noch Verwendungseinkommen für die Ruhensregelung relevant. Die Darstellung beruht auf Bundesrecht. Im Recht der 16 Bundesländer existieren vergleichbare, aber nicht notwendigerweise vollständig inhaltsgleiche Regelungen. wa Beamten Basics – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de ​„Wellenstreiks“ sind verhältnismäßig „Wellenstreiks“ sind mit Blick auf die Tarifautonomie noch angemessen und verhältnismäßig. Das haben das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. März 2024 (12 Ga 37/24) sowie das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. März 2024 (10 GLa 229/24) festgestellt. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hatte im Rahmen des Tarifkonflikts mit der DB AG einen 24-stündigen Streik für den 12. März 2024 angekündigt. Die Deutsche Bahn stellte am 11. März 2024 einen Eilantrag zur Untersagung des Arbeitskampfes, weil dieser mit 22 Stunden nicht genug Vorlaufzeit habe und die GDL rechtswidrige Streikziele verfolge. Die zuständige Richterin entschied, dass der Streik rechtmäßig und verhältnismäßig sei. Die angeführten rechtswidrigen Streikziele ließen sich im Vorbringen der GDL nicht finden. Auch die Kammer am Hessischen Landesarbeitsgericht, bei der die Bahn Berufung eingelegt hatte, entschied, dass die Arbeitskampfmaßnahme im Personen- und im Güteverkehr nicht rechtswidrig sei. Hierzu führte der Vorsitzende Richter aus, dass sich die zu beantwortende Frage der Rechtswidrigkeit nicht auf die hier genannten Streikziele, die nicht tariflich geregelt sind, bezieht. Es sei nicht auf die von der GDL hervorgebrachte Forderung, den Tarifeinheitsgrundsatz abzubedingen, abzustellen. Das Selbstbestimmungsrecht der Gewerkschaften stünde einer solchen Betrachtungsweise entgegen. Entscheidend sei lediglich der Streikbeschluss der gewerkschaftlichen Gremien. Das Gericht betonte, dass es Gerichten nicht zustünde, neue einschränkende Regelungen zu erlassen. Hiergegen spricht die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber habe sich schließlich bewusst entschlossen, das Aushandeln der tarifrechtlichen Regelungen in die Hände der Sozialpartner zu geben. Urteil des Monats 28 FOKUS dbb magazin | Mai 2024

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