Betriebsräte müssen Zugriff auf E-Mail-Account haben Ein Betriebsrat hat seinen Betriebsratsmitgliedern unbeschränkten Zugang zum gemeinsam genutzten E-Mail-Postfach zur Verfügung zu stellen. Dazu muss er Zugangsdaten bereitstellen und jeweils ein vollumfängliches, unbeschränktes Leserecht gewähren. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen mit Beschluss vom 31. Juli 2023 festgestellt (Az.: 16 TaBV 91/22). Der Betriebsrat, der bei einem Luftverkehrsunternehmen gebildet worden war, bestand aus 33 Mitgliedern und verfügte über ein E-MailPostfach, zu dem jedoch nur das Sekretariat des Betriebsrats vollen Zugang hatte. Lediglich zwei Betriebsratsmitglieder hatten Leserechte. Weitere Mitglieder bemängelten den fehlenden Zugriff, weil er die jederzeitige Einsicht auf Datenbestände des Betriebsrats unmöglich machte. Die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder, insbesondere der Vorsitzende, argumentierten damit, dass es weiterhin Aufgabe des Sekretariats sei, die Post zu lesen und zu verteilen. Die für die Betriebsratsarbeit nötigen Unterlagen würden auf einem Netzlaufwerk abgelegt. Im Wege des Beschlussverfahrens beantragten zwei Betriebsratsmitglieder, den Betriebsrat zu verpflichten, einen unbeschränkten Zugang zum Postfach zu gewähren. Hilfsweise beantragten sie, ein unbeschränktes Leserecht zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Anträge zurück (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. April 2022, Az.: 10 BV 285/2), sodass sich die Antragstellenden per Beschwerde an das Hessische Landesarbeitsgericht wandten. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab den zwei Betriebsratsmitgliedern recht und der Beschwerde in Bezug auf den Hilfsantrag statt. Aus § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz folge ein unabdingbares Recht für alle Betriebsratsmitglieder, auf Datenträgern gespeicherte Daten des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Es solle sichergestellt werden, dass alle Betriebsratsmitglieder die gleichen Informationsmöglichkeiten haben und die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können. Diese Entscheidung ist im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen. Das Gericht sprach jedem Betriebsratsmitglied ein unabdingbares Recht zu, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen. Urteil des Monats Wie erhalte ich eine Versorgungsauskunft? Viele Beamtinnen und Beamte wünschen sich – analog zur 2004 eingeführten jährlichen Renteninformation – eine zumindest überschlägige Auskunft der zu erwartenden Versorgungsbezüge. In der Beamtenversorgung ist es kompliziert, die Höhe der künftigen Versorgungsbezüge genau vorauszuberechnen, weil die Bemessung der Versorgung nach den Bezügen des letzten, für zumindest zwei Jahre bekleideten Amtes erfolgt. Die zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten stehen dabei häufig noch unter Vorbehalt, familienbezogene Bezügebestandteile können noch ungewiss sein und auch der exakte Zeitpunkt und Rechtsgrund des Ruhestandseintritts stehen noch nicht fest. Dennoch haben Bund und Länder unterschiedliche Möglichkeiten geschaffen, auf schriftlichen Antrag hin eine zumindest prognostische Vorausschau der künftigen Altersbezüge zu erhalten. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes wurde im Jahr 2009 ein antragsabhängiger Anspruch der Beamten auf Erteilung einer Versorgungsauskunft gesetzlich geregelt; Bundesbeamte können seitdem entsprechende Anträge bei den zuständigen Personalstellen stellen, welche an die Versorgungsdienststellen weitergeleitet werden. Für Landes- und Kommunalbeamte ist ein gleich gelagerter gesetzlich gesicherter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft bisher zwar nicht überall vorgesehen, hat sich aber in den zurückliegenden Jahren deutlich ausgeweitet. Häufig ist dabei die Vollendung des 55. Lebensjahres oder alternativ die begründete Darlegung eines besonderen Auskunftsbedürfnisses gesonderte Voraussetzung. Das Land Baden-Württemberg erteilt seinen Beamten seit dem Jahr 2017 sogar alle fünf Jahre eine turnusmäßige Auskunft, das Saarland verfügt aktuell ebenfalls über eine solche Regelung für Beamte, die das 52./55. Lebensjahr vollendet haben. Da für den Ruhestandseintritt die gesetzlichen Umstände zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblich sind, erfolgen Versorgungsauskünfte gemäß der Richtigkeit und Vollständigkeit der persönlichen und beruflichen Daten und vorbehaltlich künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Eine verbindliche Festsetzung oder Zusicherung ist mit einer Versorgungsauskunft daher ausdrücklich nicht verbunden. Zur Entlastung der Verwaltung und entsprechend neuerer elektronischer Möglichkeiten bieten der Bund mit dem „Versorgungsrechner Online“ und viele Bundesländer mittlerweile einen qualifizierten Online-Service für die Selbsterstellung einer Versorgungsauskunft an. Hierbei können hinsichtlich des Ruhestandseintritts häufig auch individuelle Varianten und deren Auswirkungen auf Ruhegehaltssatz und Versorgungshöhe dargestellt werden. wa Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de 40 SERVICE dbb magazin | Juni 2024
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