dbb magazin 7-8/2024

Bundesbeamte Arbeitszeitregelungen im Fokus Die Arbeitszeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sind gesetzlich vielschichtig geregelt. Ein Überblick. Die Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und -beamten wird grundlegend in §§ 87 und 88 Bundesbeamtengesetzes (BBG) und in der darauf aufbauenden Arbeitszeitverordnung (AZV) geregelt. Weitere wichtige arbeitszeitrechtliche Vorgaben ergeben sich aus dem EU-Recht, speziell aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments sowie der Richtlinie des Europäischen Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003, der sogenannten EU-Arbeitszeitrichtlinie. Weitergehende konkretisierende Regelungen erfolgen zudem durch Dienstvereinbarungen. Wöchentliche Arbeitszeit Nach § 87 BBG darf die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt 44 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Arbeitszeitverordnung präzisiert die Vorgaben zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§§ 2, 3 AZV): > Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit pro Woche. > Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Eine Verkürzung auf 40 Stunden ist auf Antrag für Schwerbehinderte sowie für Beamtinnen und Beamte mit Kindern unter zwölf Jahren oder mit pflegebedürftigen Angehörigen möglich. > Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich bei Vollzeitbeschäftigung und bei Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als zehn Prozent auf Montag bis Freitag. Auch die EU-Arbeitszeitrichtlinie enthält in Artikel 2 Regelungen zu Begriffsbestimmungen, in Artikel 6 zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und in Artikel 16 zu Bezugszeiträumen. Möglichkeiten zur Flexibilisierung Eine Möglichkeit zur Flexibilisierung der Arbeitszeit stellen Teilzeitmodelle dar. Dazu zählen die voraussetzungslose Antragsteilzeit nach § 91 BBG oder die familienbedingte Antragsteilzeit nach § 92 BBG. Dort ist auch Teilzeit im Rahmen der Familienpflegezeit oder Pflegezeit nach §§ 92a, 92b BBG geregelt. Die Möglichkeit, Altersteilzeit nach § 93 Abs. 3 BBG zu beantragen, ist ausgelaufen. Der letztmögliche Beginn der Altersteilzeit lag vor dem 1. Januar 2023. Daneben besteht die Möglichkeit, Sabbatmonate oder gegebenenfalls ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen. Hierbei wechseln sich Arbeits- und Freistellungsphasen ab. Es sind Arbeitszeitmodelle möglich, bei denen die Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst wird. Liegt die Freistellung am Ende einer Teilzeitbeschäftigung, kann die Freistellungsphase sogar bis zu einem Jahr betragen. Während der gesamten Dauer dieses Teilzeitmodells wird ein entsprechend der Teilzeitquote gekürztes Gehalt gezahlt. In der Arbeitsphase wird für die Freistellungsphase vor- oder nachgearbeitet (§ 9 Abs. 1 AZV). Weiterhin enthält § 7 der AZV Vorgaben zur Gleitzeit, wonach grundsätzlich Kern- und Funktionszeiten festzulegen sind. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf die Festlegung verzichtet werden. Ebenso gibt es dort Regelungen zum Unterschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden, zum Abrechnungszeitraum, der in der Regel ein Kalenderjahr umfasst, sowie zur Übertragung von maximal 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum. Bei automatisierter Zeiterfassung sind grundsätzlich bis zu zwölf Gleittage möglich; die Zulassung von bis zu 24 Gleittagen ist regelbar. Langzeitkonten Nach §§ 7a bis 7c AZV können unter bestimmten Voraussetzungen Langzeitkonten geführt werden. Dazu bedarf es eines Antrages sowie der Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Dienstliche Gründe dürfen dem nicht entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Beamtinnen und Beamte an einem Arbeitsplatz tätig sind, bei dem ein erhöhter, über das Normalmaß hinausgehender Arbeitsanfall besteht. Für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben muss ein tatsächlicher Bedarf an der ver- © Getty Images/Unsplash.com 22 FOKUS dbb magazin | Juli/August 2024

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