© Age Barros/Unsplash.com auf Antrag für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte und für diejenigen, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder die eine/n nahe/n Angehörige/n im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.1 Abweichende Regelungen gelten unter anderem für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen und der DB AG. ZOOM Wöchentliche Arbeitszeit im Beamtenbereich Hoher Standard mit ärgerlichen Ausreißern Im Durchschnitt arbeiten die Beamtinnen und Beamten bei Bund, Ländern und Kommunen 40 Stunden pro Woche. Der Bund sowie Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bilden mit einer Regelarbeitszeit von 41 Stunden die Ausnahmen. Höchste Zeit, dass der Bund endlich die Initiative ergreift und die bis zum Jahr 2006 aufgrund haushälterischer Sparmaßnahmen schrittweise heraufgesetzte Arbeitszeit wieder zurückführt, und sich die anderen Ausreißer daran orientieren, meint der dbb. 1 N ahe/r Angehörige/r nach § 7 Abs. 3 PflegeZG, die oder der – pflegebedürftig nach §§ 14, 15 SGB XI ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder – an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG leidet. Stand: 13. November 2023 Regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder 41 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std. Bund Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 41 Std. Baden-Württemberg 40 Std. Bayern 40 Std. Berlin 40 Std. Brandenburg 40 Std. Bremen 40 Std. Hamburg bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei eine Stunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. ab Beginn des 61. Lebensjahres oder für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50 41 Std. 40 Std. Hessen 40 Std. Mecklenburg-Vorpommern 40 Std. Niedersachsen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (GdB von mind. 50). Abweichende Regelungen gelten unter anderem für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen und der DB AG. 41 Std. 40 Std. Schleswig-Holstein mit Vollendung des 55. Lebensjahres mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab einem GdB von mind. 80 für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab einem GdB von mind. 50 41 Std. 40 Std. 39 Std. 39 Std. 50 Min. Nordrhein-Westfalen
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