Der unversicherte Schul(ab)weg Eine Mutter war auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg gegangen, um ihre zehnjährige Tochter ein Stück des Schulweges bis zu den Mitgliedern einer Schulweggruppe zu begleiten, weil das Mädchen auf dem Schulweg öfter belästigt worden war. Danach wurde sie auf dem Weg zur U-Bahn von einem Pkw erfasst und verletzt. Das Sozialgericht Stuttgart hatte den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall verurteilt, weil es davon ausging, dass die Begleitung nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes führen könne. Die Mutter wäre auch versichert gewesen, wenn sie ihre Tochter bis zur Schule gebracht hätte. Mit einem Urteil vom 22. Februar 2024 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 10 U 3232/21) der Berufung des Unfallversicherungsträgers stattgegeben und die Klage einer Arbeitnehmerin, die erstinstanzlich vor dem SozG Stuttgart mithilfe der Rechtsanwälte des dbb Dienstleistungszentrums Südwest ein klagestattgebendes Urteil erstritten hatte, abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten kam das Landessozialgericht nun zu einer anderen Einschätzung und verweigerte die Anerkennung, weil die Klägerin einen Umweg zur Arbeit genommen hatte. Der „Abweg“ lasse den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz entfallen. Weiter sei die Begleitung zum Sammelpunkt der Schulweggruppe keine notwendige Vorbereitungshandlung für die Ausübung der versicherten Tätigkeit. Dabei verneinte das Landessozialgericht im Ergebnis auch die noch vom Sozialgericht erstinstanzlich in den Vordergrund gerückte Frage, ob die elterliche Sorge um die Tochter die Begleitung durch die Klägerin auf dem Teil des Schulweges gerechtfertigt habe. Auch wenn das vorliegende Urteil des Landessozialgerichts dem sozialrechtlichen Laien übertrieben kühl und geradezu lebensfremd erscheint, ist doch zumindest die Feststellung, dass eine gemeinsame Schulweggruppe von Schulkindern kein Anvertrauen in fremde Obhut im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII darstellt, zutreffend, sodass – rein juristisch betrachtet – das Urteil des Landessozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Fall des Monats Können Beamte Diensträder leasen? Mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren liegt im Trend: Nicht nur Umweltbewusstsein, sondern auch das gute Gefühl, etwas für die Gesundheit getan zu haben, bringt immer mehr Menschen dazu, in die Pedale zu treten. Dank E-Bikes sind auch weitere Strecken kein Problem. Allerdings sind die Anschaffungskosten für neue Räder, ob mit oder ohne Elektroantrieb, hoch. Für viele in der Privatwirtschaft Beschäftigte bieten Arbeitgeber Leasingmodelle an und auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es tarifrechtliche Regelungen. Dabei verzichten die Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung auf einen Teil ihres Lohns und erhalten im Gegenzug einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Dienstradleasing. Oftmals sind in den Leasingverträgen auch Serviceleistungen wie Diebstahlversicherungen oder Wartung enthalten. Die Räder dürfen auch privat genutzt werden und können am Ende der Vertragslaufzeit entweder zurückgegeben oder für einen geringen Preis gekauft werden. Wie sieht es damit für Beamtinnen und Beamte aus? Da deren Besoldung gesetzlich geregelt ist, müssen entsprechende Regelungen in die Besoldungsgesetze aufgenommen werden, und zwar jeweils für den Bund und 16 Bundesländer. Nachdem es bisher keine Leasingangebote für Beamte und Beamtinnen gab, sind inzwischen Regelungen für Landesbeamte in Kraft, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Eine gesetzliche Grundlage für Bundesbeamte gibt es derzeit nicht. Der dbb setzt sich dafür ein, dass alle Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit zum Dienstradleasing erhalten. Der Bund und die Länder ohne entsprechende Regelungen müssen schnell nachziehen. Das ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern ebenso ein Beitrag für bessere Luft und eine ressourcenschonende, gesunde Mobilität. seb Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren 36 SERVICE dbb magazin | Juli/August 2024
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