dbb magazin 7-8/2024

Rookies im Personalrat – ein arbeitsrechtliches ABC zum Einstieg Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: hat einen kollektiven Bezug und verbietet dem Arbeitgeber, unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten ohne Sachgrund (willkürlich) ungleich zu behandeln. Befristungen des Arbeitsvertrages sind nach dem TzBfG regelmäßig bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Ohne Sachgrund darf nur für die Dauer von zwei Jahren befristet werden, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Christliche Gewerkschaften sind mangels Durchsetzungsfähigkeit nicht tariffähig, da hilft nur beten oder in eine Mitgliedsgewerkschaft des dbb einzutreten. Direktionsrecht: ist in § 106 GewO geregelt und beschreibt, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleitung bestimmen darf. Entgeltfortzahlung: gibt es bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für sechs Wochen; danach springt die Krankenkasse bis zur 78. Krankheitswoche mit Krankengeld ein, das der Arbeitgeber nach § 22 TVöD/ TV-L durch einen Krankengeldzuschuss aufstockt. Feststellungsklage: richtige Klageart, wenn der Beschäftigte zu schlecht bezahlt wird; er klagt auf Feststellung, sich aufgrund der Tarifautomatik in einer höheren EG zu befinden. Gegenvorstellung: kann der Beschäftigte zur Personalakte reichen, um nach einer Abmahnung seine Sicht der Dinge kundzutun (alternativ kann man schweigen, ohne den Vorwurf dadurch einzuräumen). Haftung: Wenn der Beschäftigte beim Arbeiten einen Schaden verursacht, ist er nur eingeschränkt zum Ersatz verpflichtet, im öffentlichen Dienst nur beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Trotzdem: besser keine Whatsapp-Nachrichten beim Autofahren eintippen! Individual- und kollektivrechtliche Ebene unterscheiden: Wenn der Beschäftigte es individualrechtlich schuldet, sich versetzen zu lassen, heißt das noch nicht, dass der Arbeitgeber ihn versetzen darf, ohne zuvor die Zustimmung des Personalrats eingeholt zu haben. Jubiläumszuwendung: gibt es gemäß § 23 TVöD/TV-L nach 25-jähriger beziehungsweise 40-jähriger Beschäftigungszeit – zu spät und zu wenig. Krankheitsbedingte Kündigungen: sind nur bei negativer Zukunftsprognose, erheblicher Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und nach Abwägung aller Umstände denkbar. Langzeitkonten werden im TVöD/TV-L nur erwähnt. Die Umsetzung erfolgt durch Individualvereinbarung auf der Basis einer Dienstvereinbarung. Blättern Sie schon mal in den §§ 7b ff. SGB IV. Minijobber sind ganz normale Arbeitnehmer mit Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz – kurzzeitig beschäftigte Minijobber sind aber aus dem Geltungsbereich des TVöD/TV-L ausgenommen. Nebentätigkeiten sind nur anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig. Der Beschäftigte entscheidet grundsätzlich selbst, was er mit seiner Freizeit anfängt. Trotzdem kann dem Altenpfleger verboten werden, sich als Bestatter selbstständig zu machen. Oeffnungsklauseln: erlauben abweichende Regelungen (gutes Beispiel: § 7 ArbZG). Insbesondere wenn man die gleich starken Tarifvertragsparteien „ranlässt“, ergibt das wegen der Sachnähe angemessene Ergebnisse. Pausen: müssen gemacht und manchmal trotzdem vergütet werden (etwa im Rahmen von Wechselschichtarbeit oder wenn die freie Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt wird). Qualifikationen (formale Abschlüsse): sind im TVöD/TV-L manchmal für die Eingruppierung relevant (insbesondere im Verwaltungsdienst ab EG 13); oder sollte man wie im MTV Autobahn künftig darauf verzichten? Rechtsquellenlehre: Wo gucke ich nach? Im Gesetz, Tarifvertrag, einer Dienstvereinbarung oder im Arbeitsvertrag? Kleiner Spoiler: Sie müssen in jede Rechtsquelle schauen und sich bei abweichenden Regelungen Gedanken über die Auflösung von Konkurrenzen machen. Reißer, Peter: Urgestein der dbb akademie, das nach über 32-jähriger Tätigkeit in den Ruhestand geht. Alles Gute, lieber Peter! Dir zu Ehren ist der Buchstabe „R“ doppelt vertreten. Schulungen: Sie haben als Personalratsmitglied die Verantwortung übernommen, die Interessen der Beschäftigten kompetent wahrzunehmen. Das ist doch jetzt die Gelegenheit, sich mal die Schulungsangebote der dbb akademie auf der nächsten Seite oder unter www. dbbakademie.de anzuschauen! Trinkgeld sollten Sie im Amt nicht geben oder nehmen, denn die Annahme von Vergünstigungen in Bezug auf die Tätigkeit ist den Beschäftigten nach § 2 TVöD/TV-L grundsätzlich untersagt. Ueberstunden: Ist es wirklich o. k., dass nach § 7 Abs. 7 TVöD/TV-L Überstunden für Teilzeitkräfte erst anfallen, DBB AKADEMIE © andyller/stock.adobe.com 38 SERVICE dbb magazin | Juli/August 2024

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