dbb magazin 9/2024

RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Deutsche Journalisten Dienste (DJD), Christoph Dierking (cdi), Thilo Hommel (ho), Oliver Krzywanek (krz), Christian Moos (cm). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Model Foto: Arne Trautmann/Colourbox.de Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 49,10 Euro zzgl. 8,60 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 5,50 Euro zzgl. 1,85 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 65, gültig ab 1.1.2024. Druckauflage: 537 339 (IVW 2/2024). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 9|2024, 75. Jahrgang Mehr Geld für Vollzeitjob auch bei Zulagen Wechseln Beschäftigte von Teilzeit auf eine Vollzeitstelle, muss das Entgelt angepasst werden. Das gilt auch für eine übertariflich gezahlte Leistungszulage, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 5 AZR 168/23) festgestellt hat. Die Klägerin war bei der Beklagten als Diplom-Physikingenieurin beschäftigt. 2007 wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber, um 2014 wieder in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten zurückzukehren. Dies geschah nur, weil die Beklagte ihr die Differenz zwischen dem zuletzt bei dem anderen Arbeitgeber erzielten Entgelt und dem nach dem geltenden Tarifvertrag bei der Beklagten zu erzielenden Entgelt als übertarifliche „Leistungszulage“ zusagte. 2022 wechselte die Klägerin dann auf eine Vollzeitstelle. Die Beklagte hob daraufhin das Entgelt der Klägerin auf die tarifvertraglich einer Vollzeitstelle entsprechende Höhe an. Die außertarifliche „Leistungszulage“ beließ sie jedoch bei dem alten Wert von 250 Euro. Sie argumentierte, bei der „Leistungszulage“ handele es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil, der mit der Arbeitszeit der Beklagten in Zusammenhang stehe, denn sie sei bei Einstellung der Klägerin nur vereinbart worden, um die Klägerin von der vorherigen Stelle abzuwerben. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht: Das Motiv für die vereinbarte Zulage sei unerheblich. Das Gesetz regele nicht, wie die Vergütung bei einem Wechsel von Teil- auf Vollzeit zu erhöhen sei. Deswegen gelte: Haben die Parteien bei Vertragsschluss nicht selbst eine entsprechende Regelung getroffen, wird die Vergütung so erhöht, wie die Parteien es angesichts der beiderseitigen Interessenlagen vereinbart hätten, wenn bei Vertragsschluss eine Regelung getroffen worden wäre. Dann ist in der Regel davon auszugehen, dass sich die Vergütung so erhöht wie die Arbeitszeit. Urteil des Monats Model Foto: Angel Cortijo Nieto/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | September 2024

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