dbb magazin 10/2024

BEAMTE Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit Die Mitbestimmung in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung ist ein wesentlicher Aspekt der Arbeit des Personalrats. Sie gründet auf dem Recht der Beschäftigten, an der Festlegung ihrer Arbeitszeiten beteiligt zu sein. Dies ermöglicht es ihnen, durch ihre Personalvertretungen Einfluss auf die Planung und Organisation ihrer Arbeitszeiten zu nehmen, sodass ihre persönlichen Bedürfnisse stärker berücksichtigt werden können. Die Beteiligung bei der Lage der Arbeitszeit ist in den Dienststellen fest verankert. Im Rahmen der gesetzlich oder tariflich bindend vorgegebenen Wochenarbeitszeit können verschiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung zur Anwendung kommen, zum Beispiel flexible Arbeitszeitmodelle. Der Personalrat und die Dienststellenleitung können Regelungen treffen, die es den Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitszeiten innerhalb festgelegter Grenzen selbst festzulegen. Dadurch profitieren Beschäftigte von einer besseren Work-Life-Balance, da sie ihre Arbeitszeiten an ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen können. Im Idealfall führt das dazu, dass Mitarbeiter weniger Stress empfinden, motivierter sind und eine höhere Zufriedenheit mit ihrer Arbeitssituation erleben. Ebenso kann flexible Arbeitszeitgestaltung die Attraktivität des öffentlichen Dienstes erhöhen und Engpässe in der Personalplanung ausgleichen. Durch Flexibilisierungsmöglichkeiten darf die gesetzlich oder tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit allerdings nicht geändert werden. Auch ein Initiativrecht des Personalrats hinsichtlich der Einführung einer Arbeitszeiterfassung besteht nicht. Der Personalrat hat jedoch ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bezüglich der Art und Weise der Arbeitszeiterfassung. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Serie zur Beilhilfe: Wie bekomme ich mein Geld zurück? Teil II: Die Bundesbeihilfeverordnung ermöglicht auf Antrag auch die Gewährung einer Abschlagszahlung. Um ungewöhnlich hohe finanzielle Belastungen zu vermeiden, wie sie etwa durch Anzahlungen für Rehabilitationsmaßnahmen oder den Erwerb kostspieliger Medikamente und Hilfsmittel entstehen können, ist es möglich, einen Abschlag zu erhalten, der später mit der Endabrechnung verrechnet wird. Abschläge sind auch bei wiederkehrenden Leistungen bis zu zwölf Monate im Voraus möglich, beispielsweise bei chronischen Erkrankungen oder wiederkehrenden hohen Medikamentenaufwendungen. Anträge können nicht per E-Mail eingereicht werden, da eine persönliche Unterschrift erforderlich ist. Für die elektronische Einreichung kann die Beihilfe-App genutzt werden. Weiter ist zu beachten, dass ausschließlich Kopien von Belegen beigefügt werden sollten, da keine Originaldokumente zurückgesendet werden. Die Beihilfeanträge können also ausschließlich schriftlich an die jeweils zuständige Beihilfestelle oder digital mit der Beihilfe-App eingereicht werden, mit der Belege direkt abfotografiert und weitergeleitet werden können. Eine Nachreichung von Papierunterlagen ist damit nicht erforderlich. Inzwischen ermöglicht die Beihilfe-App des Bundes es auch, Beihilfebescheide über die App zu beziehen. Selbst für den Bund gibt es je nach Dienststelle allerdings unterschiedliche Beihilfestellen. Schließlich gibt es auch die Möglichkeit der Direktabrechnung von Beihilfeleistungen im Krankenhaus, die der Bund und viele Bundesländer anbieten. ho Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de 36 INTERN dbb magazin | Oktober 2024

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