dbb magazin 11/2024

BEAMTE Personalrat: Präsenzpflicht trotz Homeoffice Trotz der weitverbreiteten und etablierten Praxis von Personalratssitzungen im Videoformat sowie der Arbeit im Homeoffice sind einige praxisrelevante Rechtsfragen bis heute ungeklärt. Dazu gehört etwa die Frage, ob ein Personalratsmitglied, das am Tag der Sitzung im Homeoffice arbeitet, zur Präsenzsitzung in der Dienststelle erscheinen muss oder ob es ohne Einschränkungen als verhindert gilt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Regelung zur Verhinderungsvertretung durch Ersatzmitglieder das Ziel, eine rechtssichere und ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats sicherzustellen, die als zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der in Sitzungen gefassten Beschlüsse gilt. Die Feststellung der Verhinderung muss daher stets auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen – dies betrifft auch das Homeoffice. Die Rahmenbedingungen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer und Lage der wöchentlichen Arbeitszeit, werden durch die Wahl in den Personalrat nicht verändert und definieren somit auch den Rahmen, innerhalb dessen das Mitglied sein Mandat ausübt. Dies gilt ebenso für den Arbeitsort. Für die Feststellung einer Verhinderung bei Arbeit im Homeoffice sind daher verbindliche Regelungen zu den Heimarbeitstagen maßgeblich. An solchen Tagen gilt das Personalratsmitglied als verhindert, an Sitzungen in der Dienststelle teilzunehmen. Beschäftigte, die ihre Dienstpflichten im Homeoffice erfüllen, sind verpflichtet, an Personalratssitzungen im digitalen Format teilzunehmen, und gelten daher nicht als verhindert. Die Abwesenheit von Personalratsmitgliedern von der Dienststelle aufgrund fest vereinbarter Homeofficetage stellt zudem einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Durchführung der Sitzung im digitalen Format dar, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche ZfPR 4/2024, Seite 127 f.). Wichtig ist dabei, dass Personalratsmitglieder, die nicht am Sitz der Stufenvertretung oder in räumlich getrennten Dienststellen beschäftigt sind, nicht allein aufgrund der Entfernung als verhindert gelten. sü Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Was muss ich bei Nebentätigkeiten beachten? Für Beamtinnen und Beamte bei Bund und Ländern gelten im Detail unterschiedliche Regeln für Nebentätigkeiten. Für Bundesbeamte gilt eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. In den Ländern müssen Beamte Nebentätigkeiten grundsätzlich vor ihrer Aufnahme anzeigen. Das für alle Länder geltende Beamtenstatusgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass eine Nebentätigkeit „unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen ist, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen“. Damit werden für alle Länder Mindestanforderungen festgelegt, von denen in Ausnahmefällen jedoch abgewichen werden kann. Landesvorschriften können aber auch schärfere Regelungen enthalten. Nebentätigkeiten, bei denen Beamte in Konflikt mit ihrem Status geraten können, sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grundzüge des im jeweiligen Land geltenden Nebentätigkeitsrechts sind in den jeweiligen Beamtengesetzen normiert. Den dbb erreichen viele Anfragen zur Zulässigkeit von Nebentätigkeiten: Zum Beispiel hatte ein Bundesbeamter auf Probe Immobilien geerbt und wollte wissen, ob ihn in diesem Zusammenhang Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn treffen. Zum Umfang der Vermietungen in den Immobilien hat er keine Angaben gemacht. Würde es sich bei der Erbschaft um einen mittleren oder größeren Wohnungsbestand handeln, könnte von einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit ausgegangen werden. In diesem Fall wäre zwar keine Anzeige derselben erforderlich. Die Dienstbehörde könnte aber aus begründetem Anlass verlangen, dass über die nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit – konkret der Verwaltung eines größeren Wohnungsbestands und der damit verbundenen Tätigkeiten – über Art und Umfang dieser Tätigkeiten Auskunft erteilt wird. Handelt es sich jedoch um ein oder zwei geerbte Immobilien – also um einen eher kleinen Wohnungsbestand –, kann nach den vorliegenden Sachverhaltsangaben angenommen werden, dass die Verwaltung der Immobilien keine weiteren Pflichten gegenüber dem Dienstherrn nach sich zieht. ka Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de

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