Die zu gut bewertete Mitbewerberin Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Rechtsstreit zwischen zwei Bewerbern um eine Beförderungsstelle entschieden. Der unterlegene Bewerber hatte beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um die Beförderung der Mitbewerberin zu verhindern. Neben dem Antragsteller hatte sich auch die Mitbewerberin um die Beförderungsstelle beworben. Der Dienstherr wollte ihr die Stelle geben, da ihre Beurteilung im Vergleich zum Antragsteller deutlich besser ausfiel. Der Antrag, den das Dienstleistungszentrum West des dbb für den unterlegenen Bewerber gestellt hatte, argumentierte, dass die Beurteilung der Mitbewerberin rechtlich fehlerhaft sei und nicht als Grundlage für die Auswahlentscheidung dienen dürfe. Insbesondere sei unklar, warum die Mitbewerberin nach ihrer letzten Beförderung eine bessere Beurteilungsnote erhalten habe, obwohl normalerweise erwartet werde, dass die Bewertung in einem höheren Amt formell schlechter ausfällt, da dort höhere Anforderungen gestellt werden. Das Gericht folgte dieser Argumentation in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (5 L 1083/24.GI) im Wesentlichen und entschied, dass die Beurteilung der Mitbewerberin rechtliche Bedenken aufwerfe. Die Richter erklärten, dass ein höheres Amt in der Regel auch höhere Anforderungen und mehr Verantwortung mit sich bringe. Dadurch würden bei gleichbleibender Leistung in der neuen, höheren Position formell schlechtere Beurteilungen entstehen als in der vorherigen Position. Das gelte auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert wurde und weiterhin die gleichen Aufgaben hat, da die Leistungen nun anhand eines anspruchsvolleren Maßstabs bewertet würden und der Beamte sich mit einer leistungsstärkeren Vergleichsgruppe messen lassen müsse. Im vorliegenden Fall erhielt die Mitbewerberin im niedrigeren Amt eine schlechtere Gesamtnote als in ihrer aktuellen Bewertung im höheren Amt. Das Gericht betonte, dass solch ein deutlicher Leistungssprung eine detaillierte Erklärung erfordere. Da diese Erklärung im konkreten Fall fehlte, durfte die Auswahlentscheidung nicht auf dieser Beurteilung beruhen. Fall des Monats Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren Model Foto: Vitaliy Nykolyshyn/Colourbox.de dbb magazin | Dezember 2024
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