BEAMTE © Unsplash.com/Getty Images Arbeitszeitkonten Föderalismus engt die Spielräume ein Flexible Arbeitszeitgestaltung und Zeitsouveränität sind auch im Beamtenbereich wichtige Attraktivitäts- und Motivationsfaktoren, denn je nach Lebensphase gibt es unterschiedliche Bedürfnisse bei der Gestaltung von Arbeits- und Privatleben. Langzeitkonten für Beamtinnen und Beamte können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Einen flächendeckenden Rechtsanspruch darauf gibt es aufgrund der föderalen Struktur des Beamtenrechts bislang aber nicht. Die in fast allen Bereichen des Beamtenrechts etablierten kurzfristigen Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa Gleitzeitregelungen, bieten nur begrenzte Unterstützung. Nach Auffassung des dbb ist ein langfristig ausgerichtetes und attraktives Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- und Dienstzeit erforderlich – zum Beispiel in Form von Langzeitarbeits- oder Lebensarbeitszeitkonten. Da die Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte von Bund und Ländern jeweils eigenständig festgelegt werden, gibt es keine bundesweit einheitlichen Vorgaben. Lediglich einige Dienstherren stellen in bestimmten Bereichen spezifische Instrumente zur Verfügung, um die Arbeitszeit langfristig an die individuellen Lebensumstände anzupassen. Ausgewählte Eckpunkte zu Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten Beim Bund ist das Langzeitkonto in §§ 7a bis 7c der Arbeitszeitverordnung geregelt. Es wird dort als personenbezogenes Arbeitszeitkonto definiert, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können. Die generelle Entscheidung, ob Langzeitkonten im jeweiligen Geschäftsbereich geführt werden, wird von den obersten Dienstbehörden getroffen. Ist dies der Fall, kann den Beamtinnen und Beamten die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden. Voraussetzung ist, dass für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ein tatsächlicher Bedarf an einer verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit gegeben ist. Insgesamt kann dem Langzeitkonto ein Zeitguthaben bis zu einer Höhe von 1 400 Stunden gutgeschrieben werden. Es setzt sich zusammen aus festgelegten Stunden einer freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie aus bestimmten Ansprüchen auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Die Entnahme des angesparten Zeitguthabens erfolgt durch Freistellung für einen zusammenhängenden Zeitraum von grundsätzlich höchstens drei Monaten oder durch Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Brandenburg: Die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos für Beamtinnen und Beamte nach § 12 Abs. 4 der Arbeitszeitverordnung ist grundsätzlich zulässig. Bremen: In Bereichen mit personellen Mehrbedarfen kann nach § 12 der Bremischen Arbeitszeitverordnung mit einzelnen Beamtinnen und Beamten auf deren Antrag vereinbart werden, dass bis längstens zum 31. Dezember 2026 über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit und Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit in gewissem Umfang auf ein gesondertes Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Insgesamt kann dem Lebensarbeitszeitkonto ein Zeitguthaben von bis zu 1 200 Stunden gutgeschrieben werden. Der Zeitausgleich soll unmittelbar vor dem Ruhestand erfolgen. Hessen: Die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für Landesbeamtinnen und -beamte bis zum 60. Lebensjahr 41 Stunden. Hier wird automatisch eine Arbeitsstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ab Beginn des 61. Lebensjahres und für Beamte mit Schwerbehinderung beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Hier wird auf Antrag eine Stunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöht wird (§§ 1, 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung). Für angesparte Stunden erfolgt regelmäßig eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand. Niedersachsen: Mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten kann im dienstlichen Interesse zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festgelegt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auf freiwilliger Basis Arbeitszeitkonten geführt und die individuelle Arbeitszeit auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. Der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung soll zehn Jahre nicht überschreiten. FOKUS 29 dbb magazin | Januar/Februar 2025
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