dbb magazin 1-2/2025

Nordrhein-Westfalen: Langzeitarbeitskonten sind in § 14a der Arbeitszeitverordnung normiert. Diese werden als personenbezogene Arbeitszeitkonten definiert. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können (Entnahmephase). Die Führung eines Langzeitarbeitskontos muss vom Dienstherrn gestattet worden sein. Eine Freistellung unmittelbar vor dem Ruhestand ist nur in mindestens hälftiger Teilzeit möglich. In festgelegtem Umfang können Stunden angespart werden aus erhöhter Wochenarbeitszeit, aus Ansprüchen auf Dienstbefreiung für angeordnete beziehungsweise genehmigte Mehrarbeit oder aus Erholungsurlaub über dem Mindesturlaub. Das insgesamt auf einem Langzeitarbeitskonto mögliche Guthaben beträgt 2 132 Stunden. Sachsen: Die obersten Dienstbehörden können nach § 16 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung Arbeitsbereiche für die Erprobung von Langzeitkonten bestimmen. Langzeitkonten werden definiert als personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. März 2026, angespart werden. Dem Beamten kann ein Langzeitkonto bewilligt werden, soweit er einem genannten Arbeitsbereich angehört und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Dem Langzeitkonto können in gewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit und gegebenenfalls auch eine festgelegte Anzahl dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeitsstunden gutgeschrieben werden. Thüringen: Die oberste Dienstbehörde kann die Erprobung von Langzeitkonten nach § 15 der Thüringer Arbeitszeitverordnung zulassen, wenn dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Zulassung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und bedarf der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums. Beamten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert. Das angesparte Zeitguthaben darf bei vollzeitbeschäftigten Beamten 1 040 Stunden nicht überschreiten. Die Rechtslage in weiteren Bundesländern Basisvorschriften zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ohne konkrete Festlegungen auf Verordnungsebene gibt es in BadenWürttemberg (§ 19 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung), Mecklenburg-Vorpommern (§ 10a der Arbeitszeitverordnung) und Schleswig-Holstein (§ 12 der Arbeitszeitverordnung). Allgemeine Regelungen zu Langzeit- beziehungsweise Lebensarbeitszeitkonten gibt es in diesen Ländern derzeit nicht. Keine Regelungen zu Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten gibt es in Bayern, Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Vor dem Hintergrund der großen Unterschiede der Rechtslage beim Bund und in den Ländern bekräftigt der dbb seine Forderung nach Grundeinheitlichkeit im Beamtenrecht. Die Angaben zu den jeweils geltenden Rechtsvorschriften erfolgen auszugsweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. ka Krankenhausreform Bessere Versorgung durch Spezialisierung dbb Chef Ulrich Silberbach hofft, dass die verabschiedete Krankenhausreform schnell nachhaltige Verbesserungen für die Versorgung bringt. Der Bundesrat hatte den Weg für die Reform am 22. November 2024 frei gemacht. Das Gesetz ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. In der aktuellen Situation ist es ein positives Signal, dass der Bundesrat darauf verzichtet hat, den Vermittlungsausschuss anzurufen“, sagte Silberbach nach dem Beschluss des Bundesrates in Berlin. Der dbb fordert seit Jahren eine grundlegende Reform der Krankenhausfinanzierung, die das Fallpauschalensystem in weiten Teilen ablöst. „Das hat sich einfach nicht bewährt und zu Fehlanreizen geführt, die auf dem Rücken von Patientinnen und Patienten sowie zulasten des Personals ging“, so der dbb Chef. Der dbb hatte sich aktiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, schriftlich Stellung genommen und in Politikergesprächen dafür geworben, bei den mit der Reform verbundenen Klinikschließungen und Fusionen sicherzustellen, die Versorgung besonders in ländlichen Regionen nicht zu gefährden. „Wir versprechen uns von der Reform eine deutliche Verbesserung der Versorgungsqualität“, betonte Silberbach. „Die Qualitätsanforderungen für die Erbringung bestimmter Leistungsgruppen werden dafür sorgen, dass komplizierte Eingriffe nur noch in spezialisierten Kliniken durchgeführt werden. Die Einführung der Finanzierung von vorgehaltenen Leistungen wird dafür sorgen, dass nicht mehr auf Teufel komm raus operiert wird, wo es gegebenenfalls gar nicht notwendig gewesen wäre.“ Es sei jetzt an der neu zu wählenden Bundesregierung, die Finanzen der Kranken- und Pflegeversicherung nachhaltig zu sichern. „Wir sind bereits intensiv in Gesprächen, um ein ausgewogenes Verhältnis von Leistungsversprechen und Kostenbelastung für Beitrags- und Steuerzahlende zu sichern“, so der dbb Chef. Model-Foto: Colourbox.de 30 FOKUS dbb magazin | Januar/Februar 2025

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