BEAMTE Personalrat und Gewerkschaftswerbung Gewerkschaftlich organisierte Personalratsmitglieder dürfen grundsätzlich bei allen Beschäftigten für die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen werben. Sowohl die einzelnen Mitglieder als auch der Personalrat sind dabei jedoch verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu fehlt. Die Rechtsprechung leitet diese Verpflichtung aus der in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder kodifizierten Verpflichtung des Personalrats her, darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere eine unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Zum anderen sieht sie diese Pflicht des Personalrats und seiner Mitglieder in dem gesetzlichen Gebot verankert, mit der Dienststelle vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen (BVerwG vom 8. August 2024, ZfPR online 10/2024, 2). Diese Verpflichtung ist für das Gremium Personalrat strenger als für die einzelnen Personalratsmitglieder: Für diese stellt eine gewerkschaftliche Werbung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG erst dann eine Pflichtverletzung dar, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit ihr Druck auf den Umworbenen ausgeübt wurde (BVerwG a. a. O.). Im Unterschied dazu ist der Personalrat ausschließlich ein Gremium des öffentlichen Dienstes, das sich jeglicher Mitgliedswerbung für Gewerkschaften aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG zu enthalten hat. Der Personalrat verletzt die Gebote zur objektiven und neutralen Amtsführung nicht erst bei einer nachhaltigen und druckvollen Beeinflussung von Dritten. Er darf generell in seinen Geschäftsräumen Presseerzeugnisse und Werbematerial einer Gewerkschaft weder auslegen noch aushängen oder verteilen (OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2024, ZfPR 2024, 38). so Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Verfassungstreuepflicht – woher kommt sie und was beinhaltet sie? Die Verfassungstreuepflicht gehört zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Sie verlangt von Beamtinnen und Beamten das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, auf die sie im Rahmen ihrer Ernennung vereidigt werden. Damit nehmen sie als „verlängerter Arm des Staates“ dessen unmittelbare Aufgaben wahr. Konkretisiert wird die Verfassungstreuepflicht unter anderem in § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes. In Satz 3 heißt es: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.“ Das umfasst sowohl die Pflicht des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung als auch die Pflicht, aktiv für deren Erhalt einzutreten und sich jederzeit schützend vor diese zu stellen. Beamtinnen und Beamte müssen dies „durch ihr gesamtes Verhalten“ tun, deshalb endet die Verfassungstreuepflicht nicht nach Dienstschluss oder mit dem Eintritt in den Ruhestand, sondern gilt darüber hinaus. Zwar ist der Begriff „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ (fdGO) weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert. Dennoch findet die fdGO sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung immer wieder Erwähnung, sodass sich daraus eine Herleitung ergibt, die sich verkürzt wie folgt zusammenfassen lässt: Freiheitlich ist unsere Grundordnung, da sie das Individuum durch staatliche Gewährleistung und Schutz der Menschenwürde sowie der Grundrechte vor staatlicher Willkür schützt. Demokratisch ist unsere Grundordnung, weil sie jedem Individuum Teilhabe an der kollektiven Willensbildung zuspricht, indem sämtliches staatliches Handeln auf den Willen des Volkes rückführbar, also demokratisch legitimiert ist. Sind Personen nicht in diesem Sinne verfassungstreu, erfüllen sie nicht die Kriterien für die persönliche Eignung zur Verbeamtung. Verstoßen Verbeamtete gegen die Verfassungstreuepflicht, machen sie sich eines Dienstvergehens schuldig. Das kann disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge haben. eh Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de
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