dbb magazin 1-2/2025

URTEIL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Michael Eufinger (ef), Emma Hentschel (eh), Anja Kahlen (ka), Dominik Schindera (dsc), Stefan Sommer (so), Dr. Frank Zitka (zit). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Modelfoto: Roman Babakin/Colourbox.de Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,10 Euro zzgl. 2,00 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 66, gültig ab 1.1.2025. Druckauflage: 550 662 (IVW 4/2024). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 1-2|2025, 76. Jahrgang Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat in Anlehnung an das Europarecht entschieden, dass Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten sind (OVG NordrheinWestfalen, Urteil vom 30. September 2024, Az.: 6 A 857/23). Der Kläger, ein Feuerwehrmann im Dienst der Beklagten, fordert eine finanzielle Entschädigung für Alarmbereitschaftszeiten, die zusätzlich zu seinem regulären Tagesdienst als 24-Stunden-Dienstzeiten anfallen. Nach einer Alarmierung müssen die eingeteilten Beamten innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem bereitgestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Während der Alarmbereitschaft gibt es keine Vorgabe eines festen Aufenthaltsortes, allerdings darf ein Radius von zwölf Kilometern nicht überschritten werden. Der Kläger beantragte bei der Beklagten, Alarmbereitschaftszeiten als volle Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend zu vergüten. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass Zeiten des „Sich-bereit-Haltens“ nur dann als Arbeitszeit gelten, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalte und dort zur sofortigen Leistungserbringung bereitstehe. Da der Aufenthaltsort während der Alarmbereitschaft frei und selbstbestimmt im Radius von zwölf Kilometern gewählt werden könne, liege keine Arbeitszeit im Sinne der gesetzlichen Vorschriften vor. Auch die Häufigkeit von Einsätzen sei kein geeignetes Kriterium, um zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit zu unterscheiden. Die daraufhin erhobene Klage des Feuerwehrmanns wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte der Kläger jedoch Erfolg. Der Kläger hat einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Entschädigung, da seine Alarmbereitschaftsdienste die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Diese Zeiten gelten rechtlich als Arbeitszeit. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass bei der Bewertung solcher Fälle insbesondere die Reaktionsfristen, die Häufigkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhezeit sowie deren Unvorhersehbarkeit zu berücksichtigen sind. Die ständige Ungewissheit durch diese Faktoren versetzt Beschäftigte in einen Zustand dauerhafter Alarmbereitschaft. Da ein Ausgleich in Form von Freizeit nicht möglich war, entstand stattdessen ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Model Foto: Arne Trautmann/Colourbox.de 42 SERVICE dbb magazin | Januar/Februar 2025

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