Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice

Urteil des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts in Kassel vom 8. Dezember 2021 (Aktenzeichen B2U4/21R)

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall klagte ein Mann aus dem Raum Aachen, der als angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst tätig ist. Da er beruflich viel unterwegs ist, erledigt er Büro- und Verwaltungsaufgaben von zu Hause. Dort hat er sich hierfür ein Büro oberhalb der Wohnräume eingerichtet, welches über eine Wendeltreppe erreichbar ist. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen ins Homeoffice die Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch, seine Ehefrau fand ihn bewusstlos. Weil er auf direktem Weg zur Arbeit war, beantragte er bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Die lehnte jedoch ab. Sie argumentierte, dass der Unfallschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne. Daraufhin klagte er. Während das Sozialgericht Aachen den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz ihn als nicht versicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgegangen sei, und wies die Klage ab. Wege innerhalb der eigenen Wohnung sind nämlich generell nicht unfallversichert. Laut Urteil des Landessozialgerichts sei der Weg auf der Treppe weder ein Betriebsweg noch ein Weg zur Arbeit, wie sie von den Berufsgenossenschaften versichert sind. Sein Sturz habe sich vielmehr im häuslichen Wirkungskreis ereignet, stellte das Landessozialgericht fest. Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt.

Urteilsbegründung

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung. Das Bundesozialgericht in Kassel sprach dem Kläger nunmehr Leistungen der Unfallversicherung zu. Dies können neben den Behandlungskosten je nach Unfallfolgen auch Rentenzahlungen sein. Zur Begründung erklärte das Bundessozialgericht, der Weg auf der Treppe habe in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit gestanden. Der Verkaufsleiter habe seine Arbeit aufnehmen wollen. Diese objektive Handlungstendenz sei entscheidend. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente demnach allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und war deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Aussichten

In der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen aus dem Homeoffice. Die Wege zu Hause sind meist nicht weit. Trotzdem kann es passieren, dass zwischen Bett und Schreibtisch ein Unglück passiert. Sind die Beschäftigten dann durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt? Der zweite Senat des Bundessozialgerichts hat sich damit beschäftigt und entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice stehen auch auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist die Handlungstendenz hin zur beruflichen Tätigkeit, urteilte das Bundessozialgericht. Dies gelte auch für Unfälle vor der jüngsten Gesetzesänderung im Juni 2021. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist bereits im Juni 2021 eine gesetzliche Erweiterung des SGB VII in Kraft getreten. Infolgedessen sind ab dem 18. Juni 2021 bereits manche Wege im eigenen Haushalt zusätzlich versichert. Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang während der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten bei der Arbeit im Betrieb versichert wären. Durch die gesetzliche Änderung des SGB VII sind auch Unfälle auf Wegen aus dem Homeoffice und zurück versichert, wenn sie erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice beispielsweise Kinder in den Kindergarten oder zur Kindertagespflegeperson zu bringen. Das Bundessozialgericht bestätigt dadurch, was ohnehin schon vorherrschende Meinung ist. Wer im Homeoffice etwas macht, was in direktem Zusammenhang zur Arbeit steht, ist gesetzlich unfallversichert. Die Kasseler Bundesrichter betonten, dass dies unabhängig von einer Gesetzesänderung zum 18. Juni 2021 gilt und auch vorher galt. Nach der Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Die Gesetzesänderung sichert die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach auch betriebliche Wege innerhalb der Wohnung versichert sind, künftig zudem wohl auch Wege bis zur Küchentür, um zu essen oder zu trinken. Auch im Streitfall habe es sich um einen solchen Betriebsweg gehandelt. Das Bundessozialgericht stellte den Sturz damit einem Unfall gleich, wenn Arbeitnehmende den Betrieb erreicht haben, dann aber auf dem Weg zwischen Betriebseingang und Arbeitsplatz stürzen. Bei so genannten Wegeunfällen halte das Bundessozialgericht dagegen daran fest, dass der Unfallschutz erst nach Durchschreiten der privaten Außentür beginnt.

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