Beginn der Stufenlaufzeit bei korrigierender Höhergruppierung

Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung ist keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022, Aktenzeichen 6 AZR 459/21).

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2017 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Ihre Tätigkeit blieb die ganze Zeit unverändert. Zunächst wurde sie nach Entgeltgruppe (EG) 7 Stufe 3 TVöD (VKA) bezahlt. Mit Schreiben vom 28. August 2018 verlangte sie Vergütung nach EG 9a Stufe 3 TVöD (VKA). Die Beklagte kam dem zwar nicht nach, vergütete die Klägerin aber rückwirkend seit dem 1. September 2017 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD (VKA). Die Klägerin erhob trotzdem eine Klage und verlangte weiter Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 3 (VKA) jedenfalls seit dem 1. September 2017. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD (VKA) ab dem 1. Juni 2018 verpflichtete. Eine Regelung über den Beginn der Stufenlaufzeit zu Stufe 4 wurde dabei nicht getroffen. Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) seit dem 1. Januar 2020. Da die Tätigkeit der Klägerin unstreitig unverändert blieb, habe die Stufenlaufzeit bereits mit ihrer Einstellung am 1. Januar 2017 zu laufen begonnen. Da sie in Stufe 3 eingestiegen sei, sei die zur Erreichung von Stufe 4 erforderliche Stufenlaufzeit am 1. Januar 2020 abgelaufen. Die Beklagte ist dagegen der Meinung, mit dem Vergleich sei auch der Beginn der Stufenlaufzeit festgelegt worden. Es handele sich um eine Höhergruppierung, sodass nach § 17 Abs. 4 S. 2 TVöD die Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung beginne. Das sei der 1. Juni 2018, sodass die Stufenlaufzeit erst am 1. Juni 2021 geendet habe.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Wenn Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch Arbeitgebende schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurden und dieser Fehler nun korrigiert wird, liegt keine Höhergruppierung im Tarifsinne vor. Aufgrund der Tarifautomatik befand sich der / die Beschäftigte vielmehr seit Beginn der Tätigkeit in der entsprechenden Entgeltgruppe und hat daher in dieser seitdem durchgehend Berufserfahrung erworben. § 17 Abs. 4 TVöD kommt dann nicht zur Anwendung. So liegt laut Bundesarbeitsgericht auch der vorliegende Fall: Die Tätigkeit der Klägerin blieb unverändert.

Das Fazit

Das Urteil überzeugt – nach dem Grundsatz der Tarifautomatik „sind“ Beschäftigte automatisch nach der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ohne dass die formale Zuordnung durch Arbeitgebende darauf Einfluss hat. Bleibt die Tätigkeit unbestritten unverändert und erwirbt der / die Beschäftigte daher entsprechende Berufserfahrung, ist nicht einzusehen, warum die Stufenlaufzeit erst nach Korrektur einer falschen Eingruppierung erfolgen soll. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Korrektur der Eingruppierung im Wege des Vergleichs erfolgt ist.

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