Mitteilung von krankheitsbedingter Abwesenheit über Arbeitskollegen

Arbeitnehmende dürfen auf die Hilfe von Boten – zum Beispiel Mitarbeitenden – zurückgreifen, um sich krank zu melden. Das Risiko einer fehlenden oder verspäteten Übermittlung tragen sie dann aber selbst (Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 16. August 2022, Aktenzeichen 2 Ca 263/21).

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Dort verletzte er sich bei der Arbeit. Er verließ sodann seinen Arbeitsplatz vor Schichtende, meldete sich aber nicht selbst bei der Beklagten beziehungsweise ihrem Vertreter, dem Vorgesetzten des Klägers, ab. Stattdessen informierte er einen Arbeitskollegen, der dann wiederum die Beklagte informierte. Dies tat der Kollege nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts auch umgehend. Die Beklagte mahnte daraufhin den Kläger wegen Verletzung seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ab. Danach müssen Arbeitnehmende Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Der Kläger wandte sich an das Arbeitsgericht, um die Abmahnung entfernen zu lassen. Er war der Ansicht, der Pflicht sei durch die Mitteilung über den Kollegen genügt worden.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht gab dem Kläger recht. Es war der Ansicht, der Kläger habe seiner Benachrichtigungspflicht genügt, indem er sich seines Kollegen als Boten bedient habe. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG müsse die Anzeige an den Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Maßgebend sei der Zugang, nicht die Absendung der Mitteilung. Informiert werden müsse „der Arbeitgeber“, es genüge aber die Information eines vom Arbeitgeber zur Entgegennahme von Erklärungen autorisierten Mitarbeitenden, im Zweifel also von Vorgesetzten. Die Information des Arbeitskollegen selbst habe dazu zwar nicht genügt. Nach Ansicht des Gerichts durfte sich der Kläger aber des Arbeitskollegen als Boten bedienen. Der Kläger erfüllte also seine Informationspflicht laut Gericht dadurch, dass er den Kollegen veranlasste, die Beklagte zu informieren. Eine besondere Form der Abmeldung schreibe § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG nämlich nicht vor.

Das Fazit

Das Urteil ergibt Sinn – ein Interesse des Arbeitgebers, unbedingt persönlich über krankheitsbedingte Abwesenheiten informiert zu werden, ist nicht nachvollziehbar. Trotzdem ist den Arbeitnehmenden zu raten, sich besser persönlich abzumelden. Bei Einschaltung eines Boten tragen Arbeitnehmende nämlich selbst das Übermittlungsrisiko, wie auch das Arbeitsgericht Emden betonte. Wenn der Bote die Information also nicht oder verspätet weitergibt, haben die Erkrankten das selbst zu verantworten.

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