Urlaub in Quarantäne

Wer während seines Erholungsurlaubs in Quarantäne musste, kann sich diese Tage nicht anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Urlaubserfolg besteht nicht (Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. Dezember 2023, Aktenzeichen C-206/22).

Der Fall

Dem Kläger, der bei der Sparkasse Südpfalz beschäftigt ist, war für den Monat Dezember 2020 bezahlter Jahresurlaub gewährt worden. Nachdem er kurz vor Urlaubsantritt Kontakt zu einer corona-infizierten Person gehabt hatte, ordnete die Kreisverwaltung Quarantäne für ihn an. Der Kläger verbrachte seinen Urlaub zwischen Schlaf- und Badezimmer, um niemanden sonst in seinem Haushalt anzustecken.

Daraufhin forderte der Kläger die Gutschrift seiner Urlaubstage. Das lehnte die Sparkasse ab. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage, den bezahlten Jahresurlaub auf den Zeitraum der behördlich angeordneten Quarantäne nicht anzurechnen. Die Ablehnung verstoße gegen die EU- Arbeitszeitrichtlinie. Das Arbeitsgericht bat den EuGH um Vorabentscheidung.

Die Entscheidung

Der Kläger hatte vor Gericht keinen Erfolg. Der EuGH urteilte, dass Beschäftigte einige Tage ihres Jahresurlaubs in Quarantäne verbringen können, ohne dass diese ihnen wieder gutgeschrieben werden. Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei die Erholung des Arbeitnehmers von der Arbeit und die Verfügung über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit. Im Gegensatz zur Krankheit sind diese Zwecke hier nicht betroffen. Daher muss die Arbeitgeberin keine Nachteile ausgleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben.

Das Fazit

Das Urteil des EuGH stimmt mit der Ansicht deutscher Gerichte überein. Problematisch ist, dass es sich um einen Fall vor September 2022 gehandelt hat. Seitdem legt § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) fest, dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

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