Stufenzuordnung nach Teilzeitbeschäftigung

Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung, nach der sich die Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet, setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus (BAG, Urteil vom 27. März 2014, Aktenzeichen 6 AZR 571/12).

Der Fall

Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2007 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der Universität L eingestellt. Er war zuvor vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2007 an der Universität M ununterbrochen auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge mit variierendem Arbeitszeitumfang einschlägig tätig. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 2 TV-L. Seine Vorbeschäftigung an der M-Universität sei nach § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L in vollem Umfang als Zeit einschlägiger Berufserfahrung anzuerkennen. Das beklagte Land erkannte diese Zeiten unter anderem deshalb nicht als einschlägige Berufserfahrung an, da es sich hierbei um Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsumfang von teilweise weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter handelte. Sie hat den Kläger der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 zugeordnet.

Die Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass die tarifliche Bestimmung einen zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht festlegt. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L werden Beschäftigte bei der Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern sie nicht über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erfolgt bei der Einstellung eine Zuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L in die Stufe 2. Nach dem Wortlaut kommt es für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wurde. Für die Beurteilung, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, ist es nach Auffassung des BAG ebenfalls unerheblich, ob die Erfahrung in einem Arbeitsverhältnis oder in mehreren Arbeitsverhältnissen erworben wurde.

Ein Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung dient zum einen der Förderung der Mobilität von Beschäftigten und zum anderen der Honorierung eines höheren Leistungsvermögens. Eine Steigerung des Leistungsvermögens erfolgt auch im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Das Fazit

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. § 16 Abs. 2 TV-L hat den Zweck, einen Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, aber auch aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst zu erleichtern, indem Vorbeschäftigungszeiten anerkannt werden. Beim Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte ist man darauf angewiesen, dass nachteilige Folgen beim Arbeitgeberwechsel vermieden werden, damit die Personalgewinnung nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsumfangs für die Anerkennung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wäre ein Hemmnis. Sie wäre auch wenig praktikabel, weil für die Länder unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten gelten. Ein Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote würde auch gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen. Die vorliegende Entscheidung kann inhaltlich auf den TVöD übertragen werden.

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